Die Branntweinsteuer erfasst in Deutschland nicht nur alkoholhaltige Erzeugnisse wie beispielsweise Weinbrände, Wodka oder Whisky, sondern auch bestimmte andere Waren, die unter Verwendung von Branntwein hergestellt werden (z.B. Kosmetika). Erzeugnisse zur Herstellung von Arzneimitteln sind nach dem deutschen Branntweinmonopolgesetz zwar von der Steuer befreit, allerdings sind sogenannte reine Alkohol-Wasser-Mischungen ausdrücklich von dieser Befreiung ausgenommen. Gegen diesen Ausschluss ist nun ein Hersteller homöopathischer Arzneimittel erfolgreich vorgegangen, der aus Branntwein eine Alkohol-Wasser-Mischung hergestellt und an einen Unternehmer geliefert hatte, der das Produkt als Desinfektionsmittel vertrieb; die Mischung war als Arzneimittel für Zwecke der Kühlung zugelassen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass der zur Herstellung der Alkohol-Wasser-Mischung verwendete Branntwein steuerbefreit ist. Zwar schließt das deutsche Recht ausdrücklich eine Befreiung aus, diesen Ausschluss stufte der BFH jedoch als unionsrechtswidrig ein. Nach Gerichtsmeinung konnte der Hersteller seine Steuerbefreiung direkt aus dem Europarecht herleiten, da die strittige Alkohol-Wasser-Mischung ein Arzneimittel im Sinne des Europarechts und auch in Deutschland als Arzneimittel zugelassen war.
Hinweis: Deutschland hat somit gegen das Unionsrecht verstoßen, indem es als Arzneimittel zugelassene reine Alkohol-Wasser-Mischungen ausdrücklich von der (zwingend gebotenen) Steuerbefreiung ausgenommen hat. Wer Branntweinsteuer auf entsprechende Erzeugnisse entrichten soll, kann nun Einspruch gegen diese Entscheidung einlegen und sich auf die BFH-Rechtsprechung bzw. die Steuerfreiheit nach Unionsrecht berufen.
Fundstelle/n:
BFH, Urt. v. 05.05.2015 – VII R 22/14; www.bundesfinanzhof.de