Stellt ein Arzt mit Weiterbildungsbefugnis mehrfach Zeugnisse aus, die inhaltlich nicht korrekt sind, stellt dieses Verhalten auch nach einem kritischen Hinweis der Ärztekammer nicht ab und zeigt auch im anschließenden Verwaltungsverfahren keine Fehlereinsicht, kann die Ärztekammer ihm die Weiterbildungsbefugnis entziehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Minden (VG) nun bestätigt.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Ärztekammer einem weiterbildungsbefugten Arzt die Befugnis entzogen, nachdem dieser mehrfach nachweislich falsche Angaben in Weiterbildungszeugnissen bescheinigt hatte. So bescheinigte er etwa einem Weiterbildungsassistenten, dass dieser unter seiner Leitung auch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden eigenständig durchgeführt habe, die der Weiterbildungsassistent nach eigenen Angaben in Libyen durchgeführt haben will. Auch nach entsprechender Belehrung der beklagten Ärztekammer habe der Arzt in grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Weise gegen die Pflicht zur ordnungs- und wahrheitsgemäßen Ausstellung von Zeugnissen verstoßen. Gegen den Entzug der Weiterbildungsbefugnis klagte der Arzt.
Das VG wies die Klage ab und erklärte, dass erhebliche Zweifel an der Eignung des Arztes bestehen würden, Weiterbildungszeugnisse korrekt auszustellen. Da diese Zweifel auch nach Ermittlungen nicht ausgeräumt werden konnten, sei die Weiterbildungsermächtigung zu widerrufen. Denn der das Zeugnis ausstellende weiterbildende Arzt sei der Garant, dass der weitergebildete Arzt tatsächlich hinreichend qualifiziert weitergebildet worden sei. Dies erfordere ein uneingeschränktes Vertrauen der Ärztekammer in die persönliche Integrität des weiterbildenden Arztes.
Hinweis: Der weiterbildende Arzt muss also nicht eines Fehlers überführt werden - es reicht aus, wenn ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestehen.