Weinbau
Entgeltlich erworbene Wiederbepflanzungsrechte sind nicht abschreibbar
Sogenannte Wiederbepflanzungsrechte vermitteln Weinerzeugern das Recht, bestockte Rebflächen nach der Rodung wieder mit Rebstöcken zu bepflanzen. Die Rechte sind immaterielle Wirtschaftsgüter und verkörpern letztlich das unionsrechtlich beschränkte Recht zur Weinerzeugung.
Ein Weinbaubetrieb aus Rheinland-Pfalz hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vergeblich versucht, die Anschaffungskosten für seine Wiederbepflanzungsrechte auf zehn Jahre abzuschreiben. Im Zuge einer Außenprüfung hatte das Finanzamt die Abschreibungsbeträge aberkannt und erklärt, dass Rebpflanzungsrechte nicht abschreibungsfähig sind, weil sie zeitlich unbegrenzt ausgeübt werden können. Ein die Abschreibung rechtfertigender Wertverschleiß scheide somit aus. Die daraus resultierende Gewinnänderung nahm der Prüfer in der Bilanz zum 30.06.2011 vor.
Der BFH hielt an diesem Ergebnis fest und urteilte, dass es sich bei den Wiederbepflanzungsrechten jedenfalls bis zum maßgeblichen Bilanzstichtag (dem 30.06.2011) nicht um abnutzbare Wirtschaftsgüter handelte, weil zu diesem Zeitpunkt ein Ende der Weinanbaubeschränkungen in der EU nicht absehbar war.
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