Vorsteuer-Vergütungsverfahren

BMF passt Umsatzsteuer-Anwendungserlass an

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
14 Juli 2020

Bereits zum 01.01.2020 sind gesetzliche Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren in Kraft getreten. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat dazu am 07.05.2020 ein Schreiben veröffentlicht. Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind in diesem Zusammenhang angepasst worden. Die Änderungen betreffen das Vorsteuer-Vergütungsverfahren eines im Ausland ansässigen Unternehmers, die Definition eines ausländischen Unternehmers und die Verzinsung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens.

Das Umsatzsteuergesetz wurde zur Vermeidung von Missbrauchsfällen bezüglich der Einschränkungen des Vorsteuerabzugs für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, erweitert. Missbrauchsfälle können auftreten, wenn die Einschränkungen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens in Bezug auf die erforderliche Gegenseitigkeit und den Vorsteuerausschluss bei Kraftstoffen durch einen unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweis und den Bezug einer unter das Reverse-Charge-Verfahren fallenden Leistung umgangen werden sollen.

Laut Verwaltungsauffassung können im Ausland ansässige Unternehmer, die die Voraussetzungen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens erfüllen und Umsatzsteuer im allgemeinen Besteuerungsverfahren schulden, die Vergütung der Vorsteuerbeträge nur im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend machen. Diese Verwaltungsauffassung wurde nun inhaltlich in das Umsatzsteuergesetz übernommen.

Die Definition eines im Ausland ansässigen Unternehmers, für den das Vorsteuer-Vergütungsverfahren in Betracht kommt, wurde an die EuGH-Rechtsprechung angepasst. Danach führt eine inländische Betriebsstätte nur zum Ausschluss vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren, wenn sie im Inland steuerbare Umsätze erzielt.

In der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ist für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren geregelt, dass der zu vergütende Betrag nach Ablauf einer bestimmten Frist zu verzinsen ist. Nun wurde der Beginn des Zinslaufs einheitlich an den Wortlaut der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie angepasst.

Hinweis: Die Regelungen sind auf Besteuerungs- und Vergütungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 endeten.

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