Vorgeschobene Härtefallgründe

Verletzte Fortbildungspflicht kann Zulassungsentzug der vertragsärztlichen Versorgung zur Folge habe

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
19 Nov. 2019

Wann keine Härtefallregelung bei fehlenden Fortbildungsnachweisen mehr greift, musste das Bundessozialgericht (BSG) im folgenden Fall bewerten.

 

Hierbei war die Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung aufgrund fehlender Fortbildungsnachweise bei einem praktischen Arzt strittig, der seit dem 02.12.1992 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen war. Nachdem der Arzt der Aufforderung, den Nachweis für Fortbildungen in einem bestimmten Umfang für die vergangenen fünf Jahre zu erbringen, nicht nachkam, wurde er darauf hingewiesen, dass wegen des fehlenden Fortbildungsnachweises Honorarkürzungen erfolgen würden. Zugleich wurde ein Disziplinarverfahren beim Disziplinarausschuss für Ärzte eingeleitet, der eine Geldbuße von 2.500 € verhängte. Doch weder Honorarkürzungen für die entsprechenden Quartale noch die Geldbuße konnten den Arzt dazu bewegen, die erforderlichen Fortbildungen nachzuweisen.

 

Schließlich beantragte die Kassenärztliche Vereinigung gegenüber dem Zulassungsausschuss für Ärzte, dem Kläger gemäß § 27 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zu entziehen. Der Arzt argumentierte für die dennoch weiterhin fehlenden Nachweise mit seinem belastenden Praxisalltag und machte zudem Härtefallgründe geltend: 2005 sei zum Beispiel seine Wohnung ausgebrannt. Er habe ferner angenommen, die Fortbildungsnachweise würden automatisch weitergeleitet, und nicht gewusst, dass die Honorarkürzungen aufgrund des Verstoßes gegen Fortbildungsverpflichtungen erfolgt seien.

 

Der Zulassungsausschuss entzog dem Kläger die Zulassung mit „sofortiger Wirkung“. Er habe in den letzten fünf Jahren vor dem 30.06.2009 nicht gemäß § 95d SGB V die erforderlichen Fortbildungen nachgewiesen. Auch in der Folgezeit hätten ihn weder Honorarkürzungen noch die Disziplinarmaßnahme dazu bewegen können, die notwendigen Fortbildungen durchzuführen und nachzuweisen.

 

Hinweis: Mit seiner Klage scheiterte der Arzt letztinstanzlich vor dem BSG. Zu den „Härtefallgründen“ merkte das Gericht Folgendes an: Der Wohnungsbrand habe 2005 stattgefunden und könne daher kein Grund für fehlende Nachweise für die Jahre 2006 bis 2009 sein. Bis Ende des Jahres 2009 habe der Kläger keine einzige Teilnahme an einer (externen) Fortbildung nachgewiesen.

 

BSG, Beschl. v. 13.02.2019 – B 6 KA 20/18 B

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