Zum Leistungsumfang einer medizinischen Rehabilitation gehört auch die Versorgung mit Arzneimitteln. Ob die Versorgung auch für Arzneimittel gilt, die bereits vor der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme eingenommen wurden und währenddessen weiter eingenommen werden müssen, musste das Landessozialgericht Sachsen (LSG) entscheiden.
Hier stritten die Beteiligten über die Erstattung der Kosten eines während stationärer Behandlung verordneten Fertigarzneimittels. Die Erbringung medizinischer Leistungen, die bei isolierter Betrachtungsweise von einem anderen Leistungsträger (z.B. Krankenversicherung) zu tragen wären, fallen allerdings nur dann in dessen Zuständigkeitsbereich, wenn diese Leistungen mit einer von ihm gewährten Rehabilitationsmaßnahme in enger Weise verbunden sind. Sie müssen sich demnach auf das eigentliche Leiden beziehen oder Bestandteil eines einheitlichen Rehabilitationskonzepts sein.
Das LSG sah es als erwiesen an, dass der Arzt wusste, dass der Versicherte auch während der stationären Behandlung mit dem Arzneimittel versorgt werden musste, da die vorliegenden Medikamentenbögen belegten, dass die entsprechende Medikation auch während der stationären Behandlung bei ihm erfolgte. Trotzdem und entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Gesamtverantwortung während der stationären Behandlungen hat der Beklagte aber keine irgendwie dokumentierte Vorsorge getroffen, die seine eigene Kostenbelastung sichergestellt hätte. Als professionellem Systembeteiligten hätte dem Beklagten jedoch das Verbot vertragsärztlicher Parallelbehandlung bei vollstationärer Krankenhausbehandlung bekannt sein müssen.
Die Rechtsprechung erwartet hierbei vom Vertragsarzt durch einfaches Nachfragen abzuklären, warum der Patient nicht selbst erschienen ist, um sich ein Folgerezept ausstellen zu lassen. Das Gericht sprach der klagenden Krankenkasse gegen den Beklagten deshalb einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen für das während stationärer Behandlung verordnete Fertigarzneimittel zu.
Hinweis: Verschweigt ein Krankenhaus die vollstationäre Behandlung gegenüber einem vertragsärztlichen Leistungserbringer, so dass er die vertragsärztlichen Leistungen mangels anderer Kenntnisse erbringt und abrechnet, hat das Krankenhaus diese Pflichtverletzung zu vertreten. Auch der geltend gemachte Schaden beruht hierauf, wenn eine solche Pflichtverletzung festgestellt wird.
LSG Sachsen, Urt. v. 13.03.2019 – L 1 KA 3/16