Versteuerung des Arbeitslohns

Finanzamt darf nachträglich gemeldete Lohndaten nicht berücksichtigen

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
01 Mai 2018

Arbeitgeber müssen die Lohndaten ihrer Arbeitnehmer alljährlich an die Finanzämter melden. Die elektronischen Datensätze werden dann bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung als Programmvorschlag behandelt.

Übernimmt das Finanzamt die elektronischen Lohndaten in den Einkommensteuerbescheid, ohne sie mit den Werten laut Steuererklärung abzugleichen, und wird dadurch ein zu niedriger Arbeitslohn angesetzt, darf das Finanzamt diesen Fehler nach Bestandskraft des Bescheids nicht mehr korrigieren. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Geklagt hatten Eheleute, die den Arbeitslohn der Ehefrau aus zwei Dienstverhältnissen zutreffend in ihrer Einkommensteuererklärung 2011 angegeben hatten. Bei der Veranlagung waren jedoch nur die elektronischen Lohndaten eines Arbeitgebers im Programm des Finanzamts vorhanden. Es übernahm diesen elektronischen Datensatz und setzte dadurch einen zu geringen Arbeitslohn an. Nachdem der Bescheid bestandskräftig war, gingen die elektronischen Lohndaten des zweiten Arbeitgebers beim Finanzamt ein, woraufhin es seinen Fehler erkannte und den Einkommensteuerbescheid aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit änderte, so dass nun die Arbeitslöhne aus beiden Dienstverhältnissen erfasst wurden.

Der BFH urteilte, dass das Finanzamt zu dieser Bescheidkorrektur nicht berechtigt war. Die verfahrensrechtliche Korrekturmöglichkeit, die nach der Abgabenordnung (AO) bei offenbaren Unrichtigkeiten besteht, war im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

Hinweis: Nach dieser Vorschrift kann das Finanzamt Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten korrigieren, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind.

Nach Gerichtsmeinung lag hier keine offenbare Unrichtigkeit vor, weil die Eheleute den Arbeitslohn der Ehefrau zutreffend erklärt hatten, das Finanzamt ihre Angaben aber im Vertrauen auf die Richtigkeit der elektronischen Lohndaten ignoriert hatte. Das Amt hatte daher einen Ermittlungsfehler begangen, der einer späteren Berichtigung aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit nicht zugänglich war.

Hinweis: Mit Wirkung zum 01.01.2017 hat der Gesetzgeber eine neue Korrekturmöglichkeit in der AO geschaffen, nach der ein Steuerbescheid aufgehoben oder geändert werden kann, wenn das Finanzamt elektronische (Lohn-)Daten nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt hat. Diese Änderungsnorm war im Urteilsfall noch nicht anwendbar, da sie erst für Besteuerungszeiträume nach 2016 gilt.

BFH, Urt. v. 16.01.2018 - VI R 41/16

Das könnte Sie interessieren

11Juni2018

Ignorierter Erklärungswert: Finanzamt darf nachträglich gemeldete Lohndaten nicht berücksichtigen

Arbeitgeber müssen die Lohndaten ihrer Arbeitnehmer alljährlich an die Finanzämter melden. Die elektronischen Datensätze werden dann bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung ...

Mehr erfahren
28Sept.2016

Irrtümliche Lohnzahlungen: Gesellschafter-Geschäftsführer muss Beträge (zunächst) versteuern

Nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen auch versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer als Arbeitslohn versteuert ...

Mehr erfahren
10Feb.2020

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer: Ab dem 01.01.2020 müssen ELStAM abgerufen werden

Bereits seit 2013 sind die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) von zentraler Bedeutung für das Lohnsteuerabzugsverfahren. Die von der Finanzverwaltung bereitgestellten ...

Mehr erfahren
22Juni2018

Privatnutzung von Dienstwagen: BMF beantwortet lohnsteuerliche Zweifelsfragen

Die Privatnutzung von Dienstwagen ist für viele Arbeitnehmer ein attraktiver Lohnbestandteil, obgleich damit in aller Regel steuererhöhende Folgen verbunden sind. In einem ...

Mehr erfahren
13Nov.2019

Bürokratieentlastungsgesetz: Bundesregierung möchte Bürger und Verwaltung entlasten

Das Bundeskabinett hat am 18.09.2019 das Bürokratieentlastungsgesetz III auf den gesetzgeberischen Weg gebracht. Danach sollen die Wirtschaft, die Bürger und die Verwaltung ...

Mehr erfahren
27Nov.2019

Bußgelder: Führt die Übernahme durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn?

Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer müssen nur dann als Arbeitslohn versteuert werden, wenn sie Entlohnungscharakter haben. Sie müssen dafür gewährt werden, ...

Mehr erfahren