Ob ein Anspruch auf Versorgung mit Cannabis gemäß § 31 Abs. 6 Sozialgesetzbuch V (SGB) bei einem Schlafapnoesyndrom mit Schlafstörungen und Zähneknirschen besteht und daher eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne der Vorschrift vorliegt, musste im Folgenden das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) entscheiden.
In Urteilsfall beanspruchte ein Mann seit Ende 2018 von der gesetzlichen Krankenversicherung die Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten mit einer Tagesdosis von 2,5 g. Dies sollte der Behandlung seines Schlafapnoesyndroms mit Schlafstörungen und Zähneknirschen dienen. Da die Krankenversicherung die Versorgung ablehnte, erhob der Mann Klage. Das Sozialgericht Reutlingen wies die Klage jedoch ab.
Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers, doch das LSG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten gemäß § 31 Abs. 6 SGB V. Beim Kläger bestehe keine schwerwiegende Erkrankung im Sinne der Vorschrift. Die Erkrankung sei nicht lebensbedrohlich. Zudem handle sich nicht um eine aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörungen die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung, die sich durch ihre Schwere oder Seltenheit vom Durchschnitt der Erkrankungen abhebe.
Hinweis: Selbst, wenn man in dem Schlafapnoesyndrom mit Schlafstörungen und Zähneknirschen eine schwerwiegende Erkrankung sähe, konnte dies nach Gerichtsauffassung hier keinen Versorgungsanspruch begründen. Denn es bestünden allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistungen zur Behandlung der hier durch das Schlafapnoesyndroms bedingten Symptome (Schlafstörungen und Zähneknirschen).
LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 26.02.2021 – L 4 KR 1701/20