Verjährung bei Behandlungsfehler

Geschädigter muss sich nicht um Aufklärung bemühen

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
08 Sept. 2020

Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 Bürgerliches Gesetzbuch wird mangels grob fahrlässiger Unkenntnis von den einen Anspruch begründenden Umständen grundsätzlich nicht schon dann in Gang gesetzt, wenn es der Geschädigte oder sein Wissensvertreter unterlässt, Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin zu überprüfen. Im Urteilsfall musste der Bundesgerichtshof (BGH) darüber entscheiden, ob die Ansprüche des Klägers wegen ärztlicher Behandlungsfehler im Zusammenhang mit seiner Geburt verjährt waren.

 

Während der Geburt des Klägers im Jahr 2003 trat eine Verzögerung aufgrund einer Schulterdystokie auf. Zu einem späteren Zeitpunkt wurden eine obere und untere Parese des Plexus brachialis links sowie eine Claviculafraktur diagnostiziert. Die Mutter des Klägers übte daraufhin Kritik an der angewandten geburtshilflichen Technik sowie daran, dass eine Risikoaufklärung unterblieben und keine Kaiserschnittentbindung angeboten worden sei. Es handelte sich um eine fehlerhafte Behandlung (vaginale Entbindung sowie keine Ermittlung des Geburtsgewichts), wie auch ein späteres Gutachten bestätigte. Zudem wurden Aufklärungsfehler der Ärzte festgestellt.

 

Im Arzthaftungsprozess, bei dem der Kläger ein Schmerzensgeld von 40.000 € forderte, wandten die behandelnden Ärzte ein, die Arzthaftungsansprüche des Kindes seien verjährt, weil die Verjährung schon begonnen habe, als der Rechtsanwalt des Kindes die Behandlungsunterlagen übersandt bekommen hatte.

 

Der BGH verwehrte den Gynäkologen aber die Einrede der Verjährung. Die Gynäkologen müssen also für den (unstreitigen) Behandlungsfehler haften und Schmerzensgeld zahlen. Behandlungsunterlagen seien nicht aus sich heraus für einen medizinischen Laien verständlich. Die Behandlungsunterlagen enthielten eine Sammlung von Arztbriefen, Verlaufskurven, Pflegedokumentationen, Laborbefunden, Stationskurven, Notizen, Aufklärungsunterlagen usw. Dass in diesen Unterlagen, die oft noch nicht einmal chronologisch geordnet seien, ein ärztlicher Behandlungsfehler verborgen bzw. enthalten sei, könne der medizinische Laie gar nicht erfassen. Nur der Fachmann - sprich ein anderer Arzt - sei in der Lage, einen solchen Fehler zu erkennen.

 

Hinweis: Der BGH trägt dieser Schwierigkeit mit diesem Urteil Rechnung und verneint ein grob fahrlässiges Kennenmüssen des Fehlers seitens des Patienten, nur weil der Anwalt des Patienten die Behandlungsdokumentation erhalten hatte und deshalb den Fehler hätte erkennen können.

 

BGH, Urt. v. 26.05.2020 – VI ZR 186/17

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