Verbilligter Wareneinkauf

Wie ist ein Rabattsystem umsatzsteuerlich zu behandeln?

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
29 März 2019

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) beschäftigte kürzlich die Frage, wie ein Rabattsystem umsatzsteuerlich zu behandeln ist, bei dem Kunden einen Mitgliedsbeitrag entrichten und damit verbilligt Waren einkaufen können.

Im vorliegenden Fall ging es um eine GmbH, die zusammen mit ihrer Schwestergesellschaft Biosupermärkte betrieb. Sie bot ihren Kunden sogenannte Mitgliedschaften zu einem monatlichen Mitgliedsbeitrag an. Die GmbH unterwarf die Mitgliedsbeiträge anteilig den regelbesteuerten und den ermäßigt besteuerten Umsätzen.

Sie nahm an, dass die Beiträge als Anzahlungen für den späteren Wareneinkauf dienten und damit Nebenleistungen zu den Wareneinkäufen der Kunden darstellten. Somit konnte die GmbH ihre Lieferanten sofort bezahlen, dadurch Rabatte und Skonti erhalten und diese in Form niedrigerer Preise an die Mitglieder weitergeben.

Das FG stellte jedoch klar, dass die Mitgliedsbeiträge als sonstige Leistungen dem Regelsteuersatz unterlagen.

Für die Annahme einer Anzahlung sei es erforderlich, dass alle maßgebenden Elemente des Steuertatbestands, das heißt der künftigen Lieferung, bereits bekannt und diese zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt seien. Die Mitgliedsbeiträge erfüllten diese Voraussetzung nicht: Der Kunde habe nach der Zahlung des Beitrags für den betreffenden Monat die freie Wahl, ob, wie viele und in welchem der Märkte er Waren verbilligt einkaufen wolle.

Die Beiträge seien auch nicht als Nebenleistung zur Hauptleistung zu qualifizieren. Eine Nebenleistung liege vor, wenn sie für den Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Eine enge Verbundenheit in diesem Sinne sei hier ebenfalls zu verneinen.

Es lägen auch keine nicht steuerbaren sogenannten „echten“ Mitgliedsbeiträge vor. Die Wahrung der allgemeinen Interessen der Mitglieder eines Vereins sei zwar nicht steuerbar. Dies gelte auch für Personenvereinigungen. Hier liege aber schon keine Personenmehrheit in dem Sinne vor, an der die von der GmbH als „Mitglieder“ bezeichneten Kunden beteiligt wären. Vielmehr nähmen die „Mitglieder“ nur ein von der Klägerin vorgegebenes System in Anspruch, seien aber nicht Träger dieses Systems.

Da ebenfalls keine Ermäßigungsvorschrift greife, sei hier nach dem Regelsteuersatz zu besteuern.

Hinweis: Die Revision ist zugelassen. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof hier positionieren wird.

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