Unterstützung von Parteien

Welche steuergünstigen Regelungen gelten

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
31 Juli 2017

Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen bis 1.650 € pro Jahr (bei Zusammenveranlagung: bis 3.300 €) können zur Hälfte direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Die jährliche Steuerersparnis beträgt somit bis zu 825 € (bei Zusammenveranlagung: bis 1.650 €). Die jährlichen Beträge, die über 1.650 € (bzw. 3.300 €) hinausgehen, dürfen zudem ergänzend als „reguläre“ Sonderausgaben abgezogen werden - ebenfalls bis zu einer Höhe von 1.650 € pro Jahr (bei Zusammenveranlagung: bis 3.300 €).

Beispiel: Ein Single zahlt in einem Jahr insgesamt 2.000 € an eine politische Partei (Mitgliedsbeitrag plus Geldspende). Er kann für 1.650 € die Steuerermäßigung beanspruchen und seine Einkommensteuer somit um 825 € reduzieren. Die übrigen 350 € kann er als Sonderausgaben absetzen.

Hinweis: Neben Spenden und Mitgliedsbeiträgen an Parteien sind auch Aufnahmegebühren oder Mandatsträgerbeiträge steuerlich begünstigt.

Wer sich ehrenamtlich in einer Partei engagiert, kann zudem seine erbrachte Arbeitszeit steuerlich absetzen. Hierfür muss der Helfer aber im Vorfeld schriftlich mit seiner Partei eine angemessene Vergütung für seine Arbeit vereinbart haben, auf die er dann im Anschluss bedingungslos verzichtet. In diesem Fall erhält er eine Zuwendungsbestätigung von seiner Partei und kann den ausgewiesenen Betrag steuermindernd einsetzen.

Auch ehrenamtliche Wahlhelfer werden steuerlich begünstigt: Sie können das sogenannte Erfrischungsgeld, das sie für ihren Einsatz am Tag einer Wahl erhalten, steuerfrei beziehen. Bei Bundestags- und Europawahlen werden bis zu 60 € pro Wahlhelfer und bis zu 100 € für Wahlvorstände gezahlt. Bei Landes- und Kommunalwahlen erhalten ehrenamtliche Wahlhelfer und -vorstände zwischen 15 € und 50 €. In bestimmten Gemeinden kann das Erfrischungsgeld zudem (auf Kosten der Kommune) aufgestockt werden.

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