Unternehmerisches Risiko

Fachgruppenwechsel kann berechtigte Honorarkürzungen nach sich ziehen

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
03 Sept. 2019

Sofern sachliche Gründe es rechtfertigen, darf dieselbe antragspflichtige psychotherapeutische Leistung bei verschiedenen Arztgruppen unterschiedlich vergütet werden. Das hat bereits das Bundessozialgericht in seinem Beschluss vom 28.06.2017 (B 6 KA 82/16 B) entschieden. In einem Fall vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) war dies jedoch strittig.

 

Hier ging es um einen als Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie niedergelassenen Arzt, der mit seiner Klage gegen die Kürzung seines vertragsärztlichen Honorars für die Quartale I/09 bis I/10 beim Sozialgericht Berlin scheiterte und sich an das LSG wandte. Er rügte dabei eine Ungleichbehandlung seiner Fachgruppe im Vergleich zur Fachgruppe der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, der er zuvor als niedergelassener Arzt angehört hatte. Behandlungsarbeit und Therapieansätze beider Fachgruppen seien weitestgehend ähnlich. Die honorarmäßige Besserstellung der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie sei nicht gerechtfertigt.

 

Das LSG betonte zwar, dass der Kläger ein untypischer Angehöriger der Fachgruppe der Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sei, weil er psychotherapeutische Leistungen nur im Umfang von unter 50 % abrechne und daher nicht wie ein Psychotherapeut behandelt werden dürfe. Dies allein rechtfertige aber keine Durchbrechung des Vergütungssystems bzw. die Annahme seiner Rechtswidrigkeit, denn die Leistungsrealität beruhe allein auf unternehmerischen Entscheidungen des Klägers. Ein Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, der psychotherapeutische Leistungen nur im Umfang von unter 50 % abrechnet, sei entsprechend seiner Fachgruppe zu behandeln. Daher bestätigte das LSG das Urteil der Vorinstanz.

 

Hinweis: Bevor ein Fachgruppenwechsel vollzogen wird, sollte in Zusammenarbeit mit der Kassenärztlichen Vereinigung eine Simulation der Honorarsituation erfolgen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen des Fachgruppenwechsels zu erkennen.

 

LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.12.2018 – L 7 KA 63/14

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