Ungenügende Sicherungsaufklärung

Begonnene Nachbehandlung hemmt Schadensersatzanspruch

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
25 Okt 2022

Zu Beginn einer Behandlung muss jeder Patient über die Risiken, Folgen und die Nachbehandlung seines medizinischen Eingriffs informiert werden. Dazu gehören auch die Therapie und die nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Ansonsten kann ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bestehen. Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) entschied jüngst, dass ein Patient, der selbständig zur Nachbehandlung erscheint und diese sodann auch begonnen wird, sich nicht auf eine ungenügende Sicherungsaufklärung berufen kann.

Im vorliegenden Fall klagte eine Patientin nach einer gynäkologischen Operation, bei der die Gebärmutter und der linke Eileiter entfernt wurden, auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Sie behauptete, nicht genügend über die Risiken, die gesundheitlichen Folgen der Operation und die darauffolgende Nachbehandlung aufgeklärt worden zu sein. Die Patientin begab sich jedoch selbständig nach der OP in die entsprechende ambulante Behandlung.

Das Gericht stellte im Laufe des Verfahrens keine Versäumnisse bei der Aufklärung der Patientin fest, die Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wurde folglich abgewiesen. Die Beklagtenseite konnte durch einen ausgehändigten schriftlichen Aufklärungsbogen beweisen, dass sie die Patientin über die Risiken der Behandlung aufgeklärt hatte. Es müsse umgekehrt auch keine über das tatsächliche medizinische Risiko hinausgehende „schonungslose“ Aufklärung bei einer relativ indizierten Operation aus Rechtsgründen erfolgen. Ausreichend sei, wenn der Patientin ein zutreffendes Bild über die Risiken und Folgen des Eingriffs vermittelt werde. Ein Anspruch wegen unzureichender Sicherungsaufklärung scheidet überdies auswenn bereits eine Nachbehandlung begonnen wurde.

Hinweis: Der vorliegende Fall macht deutlich, wie wichtig detaillierte Aufklärungsbögen sind, die auch von den Patienten unterschrieben werden. Sie dienen nicht nur der Sicherheit und Aufklärung des Patienten, sondern können im Streitfall den Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung darstellen.

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