Umwandlung

Fiktiver Veräußerungsgewinn durch negatives Kapitalkonto

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
02 Aug. 2016

Steuern zahlen oder nicht - das ist in der Regel kein Schicksal, sondern kann geplant werden. Vor allem bei langfristigen unternehmerischen Entscheidungen sollte man sich nicht auf sein Gefühl verlassen, sondern unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zielsetzung eine steuerlich optimale Gestaltung wählen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) zeigte kürzlich auf, welche steuerlich teuren Folgen ein unüberlegtes Vorgehen haben kann.

Im zugrunde liegenden Fall erhielten zwei Brüder von ihrem Vater zwei Betriebe im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Sie führten diese Betriebe jeweils als alleinstehende Betriebe in Form zweier Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) fort. Im Jahr 2010 wollten sie diese Betriebe in eine neu gegründete GmbH verschmelzen und beantragten dazu eine Buchwertfortführung. Eine Buchwertfortführung bietet den Vorteil, dass durch die Umwandlung kein fiktiver Veräußerungsgewinn entsteht und versteuert werden muss. Dabei gab es jedoch ein Problem: Einer der beiden Betriebe hatte ein negatives Eigenkapital.

Um dieses Eigenkapital mindestens auf Null zu bekommen, müssen eigentlich vorhandene stille Reserven in Höhe des fehlenden Eigenkapitals realisiert und entsprechend versteuert werden. Dagegen wehrten sich die Brüder, denn beide Betriebe zusammen hatten ja ein positives Eigenkapital.

Das jedoch ist nicht entscheidend - so das FG. Eine Saldierung sieht das Gesetz nicht vor. Es wird immer auf den Betrieb, den Teilbetrieb oder den Mitunternehmeranteil abgestellt. Im Streitfall waren also vier Mitunternehmeranteile (zwei pro Gesellschaft und Bruder) in die GmbH eingebracht worden. Für jeden Mitunternehmeranteil musste eine separate Bewertung erfolgen. Die beiden Mitunternehmeranteile mit negativem Eigenkapital mussten daher aufgestockt werden.

Hätten die beiden Brüder bereits im Jahr der unentgeltlichen Übertragung vom Vater eine „Holding-GbR“ gegründet, in der die beiden Betriebe eingelegt gewesen wären, hätten sie eine steuerneutrale Saldierung vornehmen können.

Hinweis: Sie planen eine Umstrukturierung ihrer Unternehmen oder können sich das für die Zukunft vorstellen? Setzen Sie uns frühzeitig von Ihren Überlegungen in Kenntnis, um bei Ihrem Vorhaben Steuerfallen aus dem Weg zu gehen.

Das könnte Sie interessieren

26Dez.2018

Schuldzinsen: Keine Überentnahmen bei positivem Eigenkapital

Betriebsausgaben mindern den Gewinn. Handelsrechtlich gilt das für nahezu sämtliche betrieblich veranlassten Kosten, unabhängig davon, ob sie bereits tatsächlich angefallen ...

Mehr erfahren
29Jan.2019

Schuldzinsen: Bei Überentnahmen nicht anerkannt

Ein Unternehmer sollte aus betriebswirtschaftlicher Sicht seine Kapitalstruktur mit Fremd- und Eigenkapital ausstatten, sei es, um das Risiko zu vermindern, oder einfach nur, ...

Mehr erfahren
27Nov.2018

Rangrücktritt: Achtung bei Formulierungen in Standardverträgen

Im mittelständischen Bereich werden Kapitalgesellschaften in den meisten Fällen nur mit dem gesetzlich notwendigen Eigenkapital ausgestattet. Darüber hinausgehender Finanzierungsbedarf ...

Mehr erfahren
24Aug.2020

Fremdwährungsverluste: Kein Betriebsausgabenabzug bei Konzerndarlehen

Noch vor einigen Jahren scheuten Unternehmensgruppen, sich innerhalb der Beteiligungsstruktur mit größerem Eigenkapital auszustatten, denn Teilwertabschreibungen auf eine ...

Mehr erfahren
05Apr.2019

Stille Beteiligung: Bloßes Verwandtschaftsverhältnis führt noch nicht zum tariflichen Steuersatz

Will man mit seinem Unternehmen am Markt bestehen, muss man langfristig ausreichend liquide sein. Um dies zu erreichen, kann man genügend Eigenkapital im Unternehmen liegenlassen, ...

Mehr erfahren
05Aug.2017

Formwechsel: Keine Minderung der fiktiven Dividende um Investitionsabzugsbetrag

Die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft zieht zahlreiche, teilweise komplexe steuerliche Folgen nach sich. Wohl als die - finanziell - einschneidendste ...

Mehr erfahren