Umsatzsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen

OFD Karlsruhe nimmt ausführlich Stellung

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
22 Aug. 2020

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe (OFD) hat sich umfassend zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen geäußert. Diese Anlagen stellen aufgrund von günstigen Modul- und Anlagenpreisen immer noch ein attraktives Investment dar. Die umsatzsteuerlichen Folgen, insbesondere durch die Möglichkeit des Selbstverbrauchs, können jedoch durchaus komplex werden.

Wird der erzeugte Strom ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz eingespeist, wird auch eine sonst nicht unternehmerisch tätige Person zum Unternehmer. Wird regelmäßig Strom eingespeist, kommt es für die Unternehmereigenschaft nicht auf die Höhe der erzielten Umsätze an.

Die Anlage ist nach Auffassung der OFD ein eigenständiges Zuordnungsobjekt. Dabei kann die Zuordnung der Anlage unabhängig von der Zuordnung des Grundstücks erfolgen, auf dem die Anlage errichtet wird.

Wird der gesamte erzeugte Strom entgeltlich in das Stromnetz eingespeist, ist die Anlage vollumfänglich Unternehmensvermögen, auch dann, wenn ein Teil des Stroms nicht an die Netzbetreiber geliefert, aber für andere unternehmerische Zwecke (z.B. Lieferung an den Mieter) verbraucht wird.

Wird der erzeugte Strom teilweise unmittelbar für unternehmensfremde Zwecke verwendet, kann der Unternehmer die Anlage ganz oder teilweise seinem Unternehmen zuordnen, wenn mindestens 10 % des erzeugten Stroms für unternehmerische Zwecke verwendet wird. Sofern die Anlage zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt wird, ist sie nicht dem Unternehmensvermögen zuzuordnen. Ein Vorsteuerabzug ist dann insgesamt nicht möglich.

Die Zuordnung zum Unternehmen muss zeitnah und nachvollziehbar erfolgen. Als zeitnah gilt die gesetzliche Regelabgabefrist für Steuererklärungen, das heißt, für nach dem 31.12.2020 bezogene Leistungen ist der 31.07. des Folgejahres maßgebend. Ob diese strenge Frist jedoch rechtens ist, muss der Bundesfinanzhof noch entscheiden.

Zudem beschäftigt sich die OFD in ihrer Verfügung mit weiteren umsatzsteuerlichen Fragen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen, zum Beispiel mit der Behandlung der Ausgangsumsätze, dem Vorsteuerabzug und der -korrektur, der Veräußerung der Anlage sowie der Vermietung von Dachflächen zum Betrieb einer Photovoltaikanlage.

Hinweis: Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass sich die OFD detailliert mit der umsatzsteuerlichen Behandlung der Stromerzeugung durch Photovoltaikanlagen beschäftigt hat. Die Folgen der Verwendung des erzeugten Stroms für nichtwirtschaftliche Zwecke werden mit ausführlichen Beispielen erläutert.

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