Umsatzsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen

Neue Verfügung der OFD

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
18 Dez. 2019

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage wirft regelmäßig zahlreiche steuerliche Fragen auf. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe (OFD) hat sich in diesem Zusammenhang in einer aktuellen Verfügung mit der umsatzsteuerlichen Behandlung dieser Anlagen beschäftigt.

Im Fokus der Verfügung stehen die Unternehmereigenschaft, die Behandlung der Ausgangsumsätze, die Zuordnung zum Unternehmensvermögen, der Vorsteuerabzug sowie die Vorsteuerkorrektur, die Veräußerung der Photovoltaikanlage sowie die Dachvermietung zum Betrieb einer Photovoltaikanlage.

Die OFD stellte unter anderem klar, dass die Lieferung von Strom an den Mieter als unselbständige Nebenleistung zum Vermietungsumsatz anzusehen und damit umsatzsteuerfrei ist. Ein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den laufenden Aufwendungen der Anlage sei ausgeschlossen. Sofern auf die Steuerbefreiung des Vermietungsumsatzes verzichtet werde, sei auch die Stromlieferung steuerpflichtig.

Eine selbständige Lieferung liege vor, wenn der Strom aus der Anlage des Vermieters an den Mieter geliefert werde und eine vollständige verbrauchsabhängige Abrechnung erfolge. In diesem Fall berechtigten die steuerpflichtigen Stromlieferungen zum Abzug der für die Anschaffung oder Herstellung der Anlage sowie für die laufenden Aufwendungen entrichteten Umsatzsteuer.

Die OFD führte zudem aus, dass Photovoltaikanlagen eigenständige Zuordnungsobjekte seien, unabhängig davon, ob es sich um Gebäudebestandteile oder Betriebsvorrichtungen handle. Die Zuordnung der Anlage könne unabhängig von der Zuordnung des Grundstücks erfolgen, auf dem die Anlage errichtet werde.

Sofern für den gesamten erzeugten Strom eine Einspeisevergütung gezahlt werde, sei die Anlage in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen. Werde ein Teil des Stromes nicht an den Netzbetreiber geliefert, aber für andere unternehmerische Zwecke genutzt (z.B. Lieferung an den Mieter), liege ebenfalls eine ausschließlich unternehmerische Nutzung vor.

Hinweis: Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Wir beraten Sie gern.

Das könnte Sie interessieren

22Aug.2020

Umsatzsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen: OFD Karlsruhe nimmt ausführlich Stellung

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe (OFD) hat sich umfassend zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen geäußert. Diese Anlagen stellen aufgrund von günstigen ...

Mehr erfahren
29Mai2016

Photovoltaik: Auf die rechtzeitige Zuordnung der Anlage kommt es an

Wenn Sie den von Ihrer Photovoltaikanlage erzeugten Strom ganz oder teilweise in das öffentliche Netz einspeisen, werden Sie zum Unternehmer. Die Einspeisevergütung ist ...

Mehr erfahren
27Juli2016

Vorsteuer aus Photovoltaik: Rechtzeitige Zuordnung der Anlage zum Unternehmen ist erforderlich

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. weist darauf hin, dass Photovoltaikanlagen für Umsatzsteuerzwecke rechtzeitig zugeordnet werden müssen.Erwirbt ein Privatmann eine ...

Mehr erfahren
12Nov.2015

Vorsteuerabzug: Gesellschafter werden nicht automatisch Unternehmer

Mit der Beteiligung an einer Gesellschaft wird man nicht automatisch vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer. Das zeigt eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs ...

Mehr erfahren
20Juni2017

Photovoltaikanlage: Wenn der Mieter vor der Installation die Dachsanierung übernimmt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich unlängst mit dem Fall eines Betreibers von Photovoltaikanlagen auseinandergesetzt, der für seine Zwecke die Dachfläche einer Reithalle ...

Mehr erfahren
14Feb.2020

Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung: Frist beachten

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) versagte dem Unternehmer im Urteilsfall den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb einer gemischtgenutzten Photovoltaikanlage, da die Zuordnung ...

Mehr erfahren