Der Bundesgerichtshof (BGH) behandelte jüngst zwei tragische Fälle schiefgegangener Schönheitsoperationen. Derartige Schönheitsoperationen sind mit erheblichen gesundheitlichen Risiken verbunden. Umso wichtiger ist deshalb die Aufklärung potentieller Patienten über Risiken und Alternativen.
Ein Facharzt für Innere Medizin nahm seit 2016 in seiner Praxis überwiegend Eingriffe vor, bei denen Körperfett im Wege des Absaugens entnommen wurde (Liposuktion) und ein Teil der entnommenen Fettzellen anschließend wieder in andere Körperregionen - wie z.B. ins Gesäß - appliziert wurde (Lipotransfer). In den Jahren 2018 sowie 2019 nahm der Arzt Eigenfetttransfers an zwei Frauen vor, die infolge des Eingriffs innerhalb kürzester Zeit verstarben. Als Todesursache wurde Kreislaufversagen festgestellt. Auslöser waren die Kreislaufbelastung nach Entnahme der großen Menge Gewebeflüssigkeit (12,3 L und 6,3 L), der bei der OP erlittene Blutverlust, eine mäßige Reduzierung der Lungenfunktion aufgrund einer Verstopfung der Kapillargefäße sowie in den Blutkreislauf und von dort in die Blutgefäße der Lunge gelangte Fettanteile.
Der Arzt hatte beide Frauen vor dem Eingriff nicht ausreichend über die Risiken der Behandlungen aufgeklärt. Insbesondere wies er nicht darauf hin, dass das Risiko von lebensgefährlichen Komplikationen bei der Entnahme und Zuführung großer Gewebemengen erheblich steige und dass es eine risikoärmere Alternative gebe, indem man die Liposuktion bzw. den Lipotransfer auf mehrere Eingriffe verteilt. Beide Geschädigten hätten bei Kenntnis über die tatsächlichen Risiken nicht in die Eingriffe eingewilligt.
Das Landgericht Düsseldorf (LG) verurteilte den Arzt deshalb wegen Körperverletzung mit Todesfolge in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zu einem vierjährigen Berufsverbot. Außerdem zog das LG das dem Arzt gezahlte Honorar von 26.000 € ein.
Der BGH wies die Revision des Beklagten als unbegründet zurück - lediglich die Einziehung des Honorars hob er mit der Begründung auf, die Honorare seien nicht „durch“ die rechtswidrige Tat erlangt worden. Die Patientinnen hatten das Honorar in Erwartung einer rechtmäßigen Behandlung gezahlt. Zudem sei auch der Arzt nicht davon ausgegangen, das Honorar für eine rechtswidrige Tat zu erhalten.
Hinweis: Als Schönheitschirurg sind Sie dazu angehalten, offen über alle mit der Operation verbundene Risiken aufzuklären. Im Gegensatz zu medizinisch indizierten Eingriffen liegt eine gesteigerte Aufklärungspflicht vor, da der notwendigen Verletzung kein medizinischer Vorteil gegenübersteht.