Telematikinfrastruktur

Honorarabzug bei Nichtinstallation rechtens

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
29 Apr. 2022

Die gesetzlich verankerte Telematikinfrastruktur (TI)-Anbindung beschäftigt seit Jahren die Gerichte. Zu den schon behandelten Fragen nach Kostenerstattung und Finanzierung der TI gesellt sich nun die Frage dazu, ob ein Honorarabzug bei Nichtinstallation gerechtfertigt ist. Mit der Antwortfindung wurde im Folgenden das Sozialgericht Stuttgart (SG) betraut.

Alle Praxen sind seit dem 01.07.2021 verpflichtet, über die Voraussetzungen für die elektronische Patientenakte (ePA) zu verfügen. Andernfalls droht ihnen eine Honorarkürzung von 1 Prozent. Wenn die Praxis zusätzlich noch nicht an die TI angebunden ist, erhöht sich die Kürzung auf 2,5 Prozent. Vor dem SG wurde nun nach zweijähriger Verhandlung eine Klage gegen genau diesen geforderten Anschluss an die TI und den damit verbundenen Honorarabzug bei Nichtinstallation entschieden.

Bei dem Kläger handelt es sich einen Hausarzt und Inhaber eines Medizinischen Versorgungszentrums. Er argumentierte, die Regelungen zum TI-Benutzungs- und Anschlusszwang verstießen in der 2019 geltenden gesetzlichen Ausgestaltung gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die Anschlusspflicht verletze zudem das Grundrecht der Berufsfreiheit. Der Honorarabzug sei daher unzulässig.

Das SG hingegen sah sowohl Daten- als auch Verfassungsschutz gewahrt und damit ebenso den Honorarabzug als durchsetzbar an. In der Urteilsverkündung verwiesen die Sozialrichter darauf, dass es zur Wahrung des Datenschutzes die gesetzlich vorgesehene Beteiligung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und des Bundesdatenschutzbeauftragten bei der Einführung des Konnektors für ausreichend halte. Der Kläger monierte jedoch, dass auf die Sicherheitsprobleme und die Gutachten, die diese nachweisen würden - also auf das zentrale Argument gegen eine TI-Anbindung - von Seiten des Gerichts nicht eingegangen worden sei.

Hinweis: Das SG hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen, so dass das Verfahren aller Voraussicht nach fortgeführt werden wird.

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