Steuerhinterziehung des Erblassers

Wann Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sind

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
13 Apr. 2016

Ein vor dem Fiskus verschwiegenes Millionenvermögen aus Luxemburg, ein (zunächst) steuerehrlicher Erbe und ein gravierender Rechenfehler des Finanzamts sind der brisante Stoff, aus dem sich ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) ergeben hat. Vorliegend hatte ein Erbe von seiner Großmutter ein Geldvermögen von rund 1,4 Mio. € geerbt, das auf schwarzen Konten in Luxemburg deponiert war.

Der Erbe offenbarte sich dem Finanzamt und erklärte die nicht versteuerten Zinseinkünfte der Großmutter für die Jahre 1993 bis 2002 nach. Bei der Übernahme der nacherklärten Kapitalerträge in die geänderten Steuerbescheide ging das Finanzamt aber fälschlicherweise davon aus, dass einige der erklärten Zinseinkünfte als DM-Beträge ausgewiesen waren, obwohl sie bereits in einen €-Betrag umgerechnet worden waren. Das Amt rechnete die Beträge somit nochmals in € um - statt einer rechnerischen Steuerschuld von 370.000 € ergab sich so ein Betrag von nur 150.000 €. Der Erbe erkannte den Fehler, wies das Finanzamt aber nicht darauf hin. In seiner Erbschaftsteuererklärung wollte er schließlich aber die rechnerisch richtige Steuerschuld von 370.000 € als Nachlassverbindlichkeit abziehen.

Hinweis: Vom Erblasser herrührende (Steuer-)Schulden können nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz als Nachlassverbindlichkeit vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden, so dass für den Erben weniger Erbschaftsteuer anfällt.

Der BFH gestand dem Erben jedoch nur einen Abzug der tatsächlich festgesetzten Steuerschuld von 150.000 € zu. Nach Ansicht des Gerichts setzt der Abzug als Nachlassverbindlichkeit eine wirtschaftliche Belastung des Erben voraus, die nur dann vorliegt, wenn die Finanzbehörde die hinterzogene Steuer auch tatsächlich festsetzt.

Hinweis: Mit der Entscheidung schränkt der BFH die Berücksichtigung von Steuerschulden bei durch den Erblasser begangenen Steuerhinterziehungen ein, denn bislang ging die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass eine wirtschaftliche Belastung in Hinterziehungsfällen bereits vorliegt, wenn der Erbe das zuständige Finanzamt zeitnah über die geerbten Schwarzgelder informiert hat.

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