Steueränderungen 2017

Pauschalen und Freibeträge erhöhen sich

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
01 März 2017

Wenn alljährlich an Silvester die Sektkorken knallen, erhöhen sich regelmäßig viele steuerliche Freibeträge und Pauschalen. Das ist auch zum 01.01.2017 geschehen:

  • Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag: Der steuerliche Grundfreibetrag ist zum Jahreswechsel von 8.652 € auf 8.820 € pro Person angehoben worden. Ab 2018 gewährt der Fiskus einen Freibetrag von 9.000 €. In gleicher Weise erhöht sich auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen.

  • Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag wurde von 4.608 € auf 4.716 € angehoben; ab 2018 wird er schließlich auf 4.788 € steigen.

  • Kindergeld: Das Kindergeld steigt ab 2017 um 2 € pro Kind und Monat, so dass für das erste und zweite Kind nun 192 €, für das dritte Kind 198 € und für jedes weitere Kind 223 € gezahlt werden. Ab 2018 wird abermals eine Anhebung um 2 € erfolgen.

  • Kinderzuschlag: Der Kinderzuschlag für finanzschwache Familien steigt ab 2017 von 160 € auf 170 € pro Monat und Kind.

  • Elektroautos: Die bisher geltende fünfjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Elektroautos wurde auf zehn Jahre verlängert. Zudem können private Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge im Betrieb des Arbeitgebers aufgeladen werden, ohne dass der Arbeitnehmer hierfür einen geldwerten Vorteil versteuern muss.

  • Umzugskosten: Die Absetzbarkeit von berufsbedingten Umzugskosten verbessert sich, da die Pauschbeträge für sonstige Umzugsauslagen für Einzelpersonen von 746 € auf 764 € erhöht werden; bei Paaren steigt der Pauschbetrag von 1.493 € auf 1.528 €. Für Kinder kann ein Betrag von 337 € statt 329 € beansprucht werden. Diese Erhöhungen gelten jedoch erst ab dem 01.02.2017.

Hinweis: Ab dem 01.01.2017 wurde zudem die sogenannte kalte Progression leicht abgemildert. Hiervon spricht man, wenn Einkommens- und Lohnerhöhungen lediglich die Inflation ausgleichen sollen und es trotzdem zu einem Anstieg der durchschnittlichen Steuerbelastung kommt - obwohl die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerzahlers unterm Strich unverändert bleibt. Geschuldet ist dieser Effekt dem progressiven Verlauf des Einkommensteuertarifs.

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