Schimmelpilze im Neubau

Zivilprozesskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
16 Jan. 2017

Es ist wohl der Albtraum jedes Bauherrn: Der Architekt pfuscht bei der Baustellenüberwachung, Baumängel bleiben unentdeckt und im ganzen Haus breiten sich gesundheitsschädliche Schimmelpilze aus. Eheleute aus Nordrhein-Westfalen fanden sich genau in dieser Situation wieder. Nachdem eine außergerichtliche Einigung mit der Berufshaftpflichtversicherung des Architekten gescheitert war, verklagten sie diesen und erhielten vom Landgericht eine Entschädigung von 30.000 € zugesprochen. Die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten von 11.000 € machten sie in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt verwehrte den Kostenabzug, so dass die Eheleute den Klageweg beschritten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun, dass das Amt die Kosten zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt hatte. Zunächst einmal wiesen die Richter darauf hin, dass die geltend gemachten Kosten ohnehin nicht abziehbar waren, soweit sie vom unterlegenen Architekten erstattet worden waren, denn insoweit war das Ehepaar überhaupt nicht wirtschaftlich belastet. Aber auch hinsichtlich des selbst getragenen Kostenteils verwehrte der BFH den Abzug, weil Zivilprozesskosten nur dann abziehbar sind, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich des menschlichen Lebens berührt. Eine solche existenzielle Bedeutung konnte der BFH dem vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht beimessen. Die Richter verwiesen darauf, dass Baumängel nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht unüblich sind. Aufwendungen sind nach Gerichtsmeinung selbst dann nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn sie der Behebung gesundheitsgefährdender Baumängel dienen.

Hinweis: Gerichts- oder Anwaltskosten für Baumängelprozesse können nur schwer steuerlich abgezogen werden. Anders ist der Fall gelagert, wenn die mängelbehaftete Immobilie vermietet wird oder werden soll. Dann kann der Eigentümer bzw. Vermieter die Prozesskosten in der Regel als Werbungskosten bei seinen Vermietungseinkünften absetzen - die hohe Hürde der existenziellen Bedeutung muss er in diesem Fall nicht nehmen.

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