Sachzuwendungen

Steuerpauschalierung kann widerrufen werden

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
16 Dez. 2016

Betriebe wenden ihren Kunden und Geschäftspartnern gerne Sachgeschenke (z.B. Weinpräsente) zu, um die laufenden Beziehungen zu verbessern und weitere Abschlüsse anzuregen. Beide Zielsetzungen würden verfehlt, wenn der Kunde bzw. Geschäftspartner auf die erhaltenen Sachzuwendungen Einkommensteuer zahlen müsste.

Betriebe haben daher die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % der Zuwendungskosten einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. In diesem Fall muss der Empfänger der Zuwendung nicht mehr für die Steuer aufkommen. Wenn sich Betriebe für die Steuerpauschalierung entscheiden, müssen sie diese jedoch einheitlich für alle innerhalb eines Jahres gewährten betrieblichen Zuwendungen und Sachzuwendungen an Dritte anwenden. Zusätzlich können sie die Steuerpauschalierung auch für betriebliche Zuwendungen an Arbeitnehmer wählen.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) folgende zentrale Aussagen zur Steuerpauschalierung auf Sachzuwendungen getroffen:

  • Die Pauschalierungsregeln für Sachzuwendungen an Dritte (z.B. Kunden) und an Arbeitnehmer können unabhängig voneinander angewandt werden (zwei eigenständige Pauschalierungskreise). Führt der Betrieb die Pauschsteuer für Sachzuwendungen an Kunden ab, muss er also nicht zwingend auch die Sachzuwendungen an Arbeitnehmer pauschal versteuern. Innerhalb jeder Personengruppe muss aber einheitlich verfahren werden.

  • Die Pauschalierung wird durch Abgabe einer entsprechenden Lohnsteueranmeldung ausgeübt (entsprechendes Feld für Pauschalversteuerung ist auszufüllen).

  • Hat ein Betrieb ein Wahlrecht zur Steuerpauschalierung ausgeübt, kann er es nachträglich widerrufen, indem er eine geänderte Lohnsteueranmeldung abgibt (Erklärung der Pauschsteuer mit „null“). Ein Widerruf ist nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung aber nur so lange möglich, wie die entsprechende Lohnsteueranmeldung noch nicht formell und materiell bestandskräftig geworden ist und die Festsetzungsfrist noch läuft.

Hinweis: Widerruft ein Betrieb die Steuerpauschalierung, muss der Empfänger die Zuwendung nachträglich als Einnahme in seiner Einkommensteuerveranlagung versteuern. Der BFH weist darauf hin, dass eine Festsetzungsverjährung der Versteuerung nicht entgegensteht, weil die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Widerruf erfolgt ist (rückwirkendes Ereignis).

Das könnte Sie interessieren

27Apr.2016

Umsatzsteuer: Was ist bei Sachzuwendungen an Arbeitnehmer zu beachten?

Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat sich kürzlich zu der Behandlung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer geäußert. Sachzuwendungen und andere Leistungen an Arbeitnehmer ...

Mehr erfahren
26Okt.2017

Umsatzsteuer: Sachzuwendungen und andere Leistungen an Arbeitnehmer

Sachzuwendungen oder andere Leistungen, die Arbeitgeber gegenüber ihren Arbeitnehmern erbringen, können auch umsatzsteuerliche Probleme auslösen. Die Oberfinanzdirektion ...

Mehr erfahren
21Apr.2017

Grundbesitzende Gesellschaft: Widerruf einer Schenkung kann Grunderwerbsteuer auslösen

Grunderwerbsteuer wird nicht nur dann fällig, wenn Sie ein Grundstück kaufen, sondern auch dann, wenn durch eine Übertragung mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden ...

Mehr erfahren
14Feb.2017

Angehörigen-Mietverhältnis: Verflechtung mit Schenkungsvertrag lässt Fremdüblichkeit entfallen

Wenn ein Vermieter einem nahen Angehörigen eine Wohnung oder ein Haus vermietet, kann er die daraus resultierenden Vermietungsverluste nur dann steuerlich abziehen, wenn ...

Mehr erfahren
05Juli2020

Ist-Versteuerung: Widerruf einer erteilten Genehmigung

Die Genehmigung zur Ist-Versteuerung wird regelmäßig mit einem Widerrufsvorbehalt ausgesprochen. Darauf weist die Oberfinanzdirektion Karlsruhe (OFD) in einer Verfügung ...

Mehr erfahren
11Feb.2018

Betriebsveranstaltungen: Welche Fallstricke zu beachten sind

Seit 2015 gilt für Betriebsveranstaltungen ein Freibetrag von 110 € pro Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer. Zuwendungen, die Arbeitnehmer anlässlich ...

Mehr erfahren