Ruhen der Approbation
Begründeter Straftatverdacht kann Ruhen der Approbation rechtfertigen
Für die Anordnung des Ruhens einer Approbation nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO reicht nach Ansicht des VG Köln der begründete Verdacht einer Straftat.
Eine Unzuverlässigkeit ist anzunehmen, wenn sich der Vorwurf bestätigen sollte, dass der Arzt in einer erheblichen Anzahl von Fällen unrichtige Gesundheitszeugnisse ausgestellt und dadurch Träger der Gesundheitsversorgung betrügerisch geschädigt hat. Ein wahrheitsgemäßes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen gehört offenkundig zu den beruflichen Pflichten eines Arztes. Unabhängig davon ergibt sich aus dem strafrechtlichen Vorwurf auch die Unwürdigkeit des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufs.
VG Köln, Urteil v. 09.01.2018 - 7 K 6082/15
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