Privater Veräußerungsgewinn

Einziehung einer Forderung bewirkt keine Veräußerung

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
21 März 2020

Werden Wirtschaftsgüter des Privatvermögens wie beispielsweise Schmuck, Antiquitäten oder Kunstgegenstände innerhalb eines Jahres angeschafft und wieder veräußert, muss der erzielte Wertzuwachs vom Steuerzahler als privater Veräußerungsgewinn versteuert werden.

Hinweis: Ausgenommen von dieser Besteuerung sind lediglich Gegenstände des täglichen Gebrauchs wie beispielsweise der eigene Pkw oder Hausrat.

Der Geschäftsführer einer Kommanditgesellschaft (KG) aus Mecklenburg-Vorpommern hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) für die gerichtliche Klärung gesorgt, dass die Einziehung einer Forderung keine Veräußerung ist und somit kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft auslöst. Im zugrundeliegenden Fall hatte „seine“ KG eine Forderung von knapp 410.541 € zzgl. 45.643 € Zinsen gegen eine GmbH gehabt. Da die KG dringend Geld benötigte und die GmbH nicht zahlen konnte, kaufte der Geschäftsführer der KG die Forderung für 200.000 € ab. Ein halbes Jahr später beglich die GmbH ihre Schulden beim Geschäftsführer größtenteils durch Zahlung von 400.000 €.

Das Finanzamt und das Finanzgericht gingen davon aus, dass die Einziehung der Forderung (Begleichung) eine Veräußerung war und der Geschäftsführer hiermit einen steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgewinn von 200.000 € erzielt hatte. Der BFH wandte den Steuerzugriff nun jedoch ab und urteilte, dass beim Geschäftsführer keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften besteuert werden dürfen, da die Einziehung einer Forderung keine Veräußerung sei. Eine solche setze voraus, dass ein entgeltlicher Übertragungsvorgang vorliege und sich ein Rechtsträgerwechsel an dem veräußerten Wirtschaftsgut vollziehe. Beide Voraussetzungen seien bei der bloßen Erfüllung eines schuldrechtlichen Anspruchs nicht erfüllt.

Hinweis: Der Kläger hatte vor Gericht argumentiert, dass es ein Schuldner (hier: die GmbH) bei Bejahung eines Steuerzugriffs selbst in der Hand hätte, dem Gläubiger (hier: dem Geschäftsführer) durch die Begleichung der Forderung binnen Jahresfrist eine eventuelle Steuerlast aufzuzwingen. Der BFH nahm dieses Argument auf und verwies darauf, dass die Begleichung einer Forderung deshalb nicht mit einem selbstbestimmten Weiterverkauf einer Forderung vergleichbar ist.

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