Private (Fach-)Hochschulen

Studiengebühren sind nicht als Schulgeld abziehbar

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
09 Mai 2018

Besucht ein steuerlich anerkanntes Kind eine Privatschule, können dessen Eltern die Schulgeldzahlungen mit 30 %, maximal 5.000 € pro Jahr, als Sonderausgaben absetzen. Zentrale Abzugsvoraussetzung ist, dass die Schule zu einem anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.

Hinweis: Nicht als Schulgeldzahlungen von der Steuer abziehbar sind Kosten, die für die Unterbringung, Betreuung und Verpflegung in der Privatschule anfallen. Kein Abzug ist zudem für Zahlungen an Nachhilfeeinrichtungen, Musikschulen, Sportvereine oder für Ferienbetreuungsangebote möglich.

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun bekräftigt, dass Studiengebühren für den Besuch einer privaten (Fach-)Hochschule nicht als Sonderausgaben abziehbar sind. Geklagt hatten Eltern, deren Tochter an einer privaten Fachhochschule den Abschluss „Bachelor of Science“ anstrebte. Das Finanzamt hatte die von den Eltern gezahlten Studiengebühren von 3.555 € nicht als Sonderausgaben anerkannt.

Der BFH folgte dieser Entscheidung und verwies darauf, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung Schulgeldzahlungen an private Hochschulen bereits für die bis 2007 geltende Rechtslage vom Sonderausgabenabzug ausgenommen hat. Eine Ausnahme war lediglich für jene Hochschulen vorgesehen, die als staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschulen anerkannt waren.

Nach Meinung des Gerichts sind Studiengebühren an (Fach-)Hochschulen auch nach neuer Rechtslage nicht als Schulgeld abziehbar. Der Umstand, dass der Sonderausgabenabzug nur für bestimmte Privatschulen gilt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Fachhochschule im Urteilsfall war demnach keine „Schule“ im Sinne der gesetzlichen Abzugsvorschrift, so dass den Eltern kein Sonderausgabenabzug zustand.

Hinweis: Das Einkommensteuergesetz sieht zwar grundsätzlich einen Sonderausgabenabzug für Kosten der eigenen Berufsausbildung vor. Hiervon konnten die Eltern im vorliegenden Fall jedoch nicht profitieren, da die Studiengebühren nicht ihre eigene Ausbildung betrafen.

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