Private Arbeitsvermittler

Auch Umsätze von vor 2015 können steuerfrei sein

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
03 Feb. 2017

In den hessischen Finanzämtern gehen derzeit vermehrt Anträge ein, in denen (private) Arbeitsvermittler die steuerfreie Behandlung ihrer Umsätze begehren. Sie begründen ihre Anträge damit, dass die vor dem 01.01.2015 geltende Rechtslage gegen europäisches Recht verstoßen habe.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main weist die Finanzämter in Hessen daher an, die Steuerbefreiung auch für Zeiträume vor 2015 zu gewähren. Voraussetzung ist allerdings, dass das Honorar aufgrund eines ab dem 01.04.2012 ausgestellten Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit an den Vermittler ausgezahlt wurde. Für frühere Zeiträume sind andere Dokumente erforderlich.

Seit 2015 gilt eine veränderte Rechtslage: Durch das „Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer Vorschriften“ wurde ein neuer Paragraph in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Demnach sind Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden, von der Umsatzsteuer befreit. Private Arbeitsvermittler können die Steuerbefreiung beanspruchen, wenn sie

  • eine entsprechende sozialrechtliche Zulassung haben und

  • für ihre Leistungen Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende geschlossen haben oder

  • Verträge mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts geschlossen haben, die Eingliederungsmaßnahmen in den Arbeitsmarkt durchführen.

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