Praxisveräußerung bei Freiberuflern

Spätere Hinzugewinnung neuer Kunden bringt die Steuervergünstigungen nicht per se zu Fall

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
20 Okt 2020

Wenn Freiberufler ihre Praxis veräußern, können sie den dabei entstehenden Veräußerungsgewinn mit einem ermäßigten Steuersatz versteuern. Hat der Freiberufler das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er dauernd berufsunfähig, kann er zudem einen Freibetrag von bis zu 45.000 € in Abzug bringen.

Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt (FinMin) hat kürzlich dargelegt, wann eine fortgeführte Berufstätigkeit des Praxisverkäufers die Steuerbegünstigungen weiterhin zulässt. Danach gelten folgende Voraussetzungen für eine steuerbegünstigte Praxisveräußerung: Die für die Berufsausübung wesentlichen wirtschaftlichen Betriebsgrundlagen (insbesondere der Mandanten-/Patientenstamm und der Praxiswert) müssen entgeltlich auf einen anderen übertragen werden. Die freiberufliche Tätigkeit muss vom Verkäufer zudem wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt werden.

Hinweis: Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat dieses Erfordernis entwickelt, da die Überleitung des Mandanten-/Patientenvertrauens das wesentliche Merkmal einer entgeltlichen Übertragung einer Freiberuflerpraxis ist.

Der Praxisveräußerer darf zwar nach dem Verkauf noch frühere Mandanten auf Rechnung und im Namen des Erwerbers beraten oder eine Arbeitnehmertätigkeit in der Praxis des Erwerbers ausüben, die Steuerbegünstigung der Veräußerung steht aber in Frage, wenn der Veräußerer weiterhin auf eigene Rechnung die persönliche Beziehung zu früheren Mandanten nutzt, indem er

  • entweder einzelne Mandanten auf eigene Rechnung weiterhin betreut oder

  • Beziehungen zu früheren Mandanten nutzt, um eigene neue Mandate zu generieren.

In beiden Fällen kämen sich Verkäufer und Erwerber „in die Quere“, denn beide würden dann das durch Mandanten und Praxisnamen bedingte Wirkungsfeld für ihre eigene freiberufliche Tätigkeit nutzen. Der Verkäufer muss gleichwohl nicht um die Steuerbegünstigung seiner Veräußerung fürchten, wenn seine fortgeführte freiberufliche Tätigkeit nur in einem geringen Umfang erfolgt, das heißt, wenn die hierauf entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren vor der Praxisveräußerung weniger als 10 % der gesamten Praxiseinnahmen ausgemacht haben.

Aufgrund einer Weisung des Bundesfinanzministeriums von 2003 hatten die Finanzämter in der Vergangenheit den Standpunkt vertreten, dass die Hinzugewinnung neuer Mandanten/Patienten durch den Veräußerer auch ohne Überschreiten der 10-%-Grenze in jedem Fall begünstigungsschädlich ist. Das FinMin weist nun darauf hin, dass die Landesfinanzverwaltungen der Bundesländer aufgrund eines (nichtveröffentlichten) Beschlusses des Bundesfinanzhofs aus 2020 mittlerweile die Auffassung vertreten, dass die Steuerbegünstigungen für eine Veräußerung selbst dann erhalten bleiben, wenn der Verkäufer im Rahmen seiner geringfügigen Tätigkeit auch neue Mandanten/Patienten betreut.

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