Mitarbeiterrabatt

Vergünstigung von einem Dritten ist kein Arbeitslohn

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
22 Feb. 2019

Um Mitarbeiter zu entlohnen, gibt es neben dem üblichen Gehalt eine Menge weiterer Bausteine. Die meisten dieser Bausteine sind zwar genauso steuer- und sozialversicherungspflichtig wie das Grundgehalt, aber es gibt auch Ausnahmen - etwa den Mitarbeiterrabatt. Denn erst Rabatte über dem Freibetrag von 1.080 € pro Jahr und Mitarbeiter sind steuerpflichtig. Richtig interessant wird es, wenn der Mitarbeiterrabatt gar nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten zugewendet wird. Wie er dann steuerlich zu bewerten ist, hat kürzlich das Finanzgericht Köln (FG) ausgearbeitet.

Im Urteilsfall hatte ein Angestellter eines Automobilzulieferers einen um 23 % vergünstigten Pkw vom Hersteller erworben. Der Automobilhersteller war Gesellschafter des Zuliefererbetriebs, die Unternehmen waren also verbunden. Das Finanzamt bemängelte, dass ein fremder Käufer nur 18,7 % Rabatt erhalten hätte. In Höhe von 4,3 % habe der Mitarbeiter daher einen Vorteil nur aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Zuliefererbetrieb erhalten. Diesen Vorteil bewertete das Finanzamt als Lohnbestandteil.

Nach Auffassung des FG ist es zwar möglich, Vorteile von fremden Dritten als Lohnbestandteil anzusehen - im Streitfall jedoch nicht. Denn Voraussetzung dafür, dass überhaupt Lohn vorliegen kann, ist eine Gegenleistung für eine bestimmte Tätigkeit. Der Rabatt wurde dem Mitarbeiter des Zulieferers aber nicht für das Zurverfügungstellen seiner Arbeitskraft gewährt, sondern erfolgte aus eigenbetrieblichem Interesse des Herstellers. Letztendlich war der Angestellte für den Autohersteller „nur“ eine leicht zugängliche Kundengruppe mit Multiplikatoreffekt. Bei dem Rabatt handelte es sich also nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Hinweis: Die Entscheidung zu diesem Sachverhalt ist nicht die erste: Auch das FG Hamburg hat in einem ähnlich gelagerten Fall so entschieden. Da die Verwaltung jedoch restriktiver ist und bei einem Näheverhältnis zwischen Arbeitgeber und dem Dritten immer einen Lohnvorteil sieht, muss man auf ein richtungsweisendes Urteil des Bundesfinanzhofs hoffen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Das könnte Sie interessieren

19Dez.2015

Betriebsunterbrechungsversicherung: Beiträge können verdeckte Gewinnausschüttungen sein

Betriebsunterbrechungsversicherungen bilden einen wesentlichen Baustein der Absicherung mittelständischer Kapitalgesellschaften. Schließlich gilt es, das Risiko der GmbH ...

Mehr erfahren
09Aug.2015

Vergütung von Dritten: Wann der Arbeitgeber für nichtabgeführte Lohnsteuerabzugsbeträge haftet

Als Arbeitgeber haben Sie unter anderem die Pflicht, für Ihre Angestellten Lohnsteuer abzuführen - und zwar in richtiger Höhe. Mit der geeigneten Software und mit Hilfe ...

Mehr erfahren
28Sept.2022

Persönliche Leistungserbringung: Vertragsärzte sollten Weiterbildungsassistenten stets vorab genehmigen lassen

Nicht immer ist Vertragsärzten bewusst, welche Konsequenzen es haben kann, wenn vertragsärztliche Leistungen unberechtigt an Dritte delegiert werden. Ein an der vertragsärztlichen ...

Mehr erfahren
19Jan.2016

Eigenkapitalumgliederung: Verrechnung von KSt-Erhöhungspotential mit KSt-Minderungspotential

Auch 15 Jahre nach dem Übergang vom körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (zwischenzeitlich Teileinkünfteverfahren) müssen sich die ...

Mehr erfahren
29März2018

Mitarbeiter-PC: Steuerfreie Überlassung von Computern an Arbeitnehmer

Das Steuerrecht bietet viele Optionen, wie Steuern gespart werden können und eine Steuerpflicht rechtlich zulässig umgangen werden kann. Im Folgenden geht es allerdings ...

Mehr erfahren
21Jan.2016

Fitnessstudio: Kostenlose Überlassung an Arbeitnehmer kann zu Umsatzsteuerpflicht führen

Vor dem Finanzgericht Münster (FG) stritt sich ein Arbeitgeber mit dem Finanzamt über die Frage, ob das Bereitstellen von Sportanlagen für Mitarbeiter der Umsatzsteuer ...

Mehr erfahren