Das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) musste entscheiden, ob eine Werbung, wonach der Käufer bei Unzufriedenheit mit der beworbenen Slipeinlage den Kaufpreis (doppelt) zurückerhält, zulässig war oder nicht.
Im Urteilsfall versprach die Slipeinlage des beklagten Herstellers in der Werbung auch eine Symptomlinderung (z.B. Vermeidung einer Dauerbefeuchtung der Haut). Dadurch sei der Eindruck vermittelt worden, ein Heilungserfolg könne mit der Einlage sicher erwartet werden. Medizinprodukten einen sicheren Heilungserfolg zuzuschreiben, ist aber - so das OLG - nach § 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG) verboten.
Dem Hersteller der Slipeinlagen sei hier möglicherweise nicht bewusst gewesen, dass sein Produkt ein symptomlinderndes Medizinprodukt (Inkontinenzeinlage/Windel) war. Die hier beanstandete Werbeaussage „Zufrieden? Sonst 2 x Geld zurück!“ und somit die Auslobung der Rückzahlung des doppelten Kaufpreises bei Unzufriedenheit mit dem Produkt vermittle den Eindruck, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden könne. Davon müsse der Verbraucher vorliegend vor allem deshalb ausgehen, weil ihm hier nicht allein die Rückerstattung, sondern sogar die Zahlung des doppelten Kaufpreises in Aussicht gestellt werde. Er bringe ein solches Rückerstattungsversprechen somit fälschlicherweise mit einem besonders guten und im Hinblick auf den zu erreichenden Erfolg sicheren Angebot in Zusammenhang, weil andernfalls kein vernünftig denkender Kaufmann das Risiko einer Kostenerstattung gegenüber der Allgemeinheit einginge. Die Werbung war somit aus den oben genannten Gründen verboten und umgehend zu unterlassen.
Hinweis: Medizinprodukte unterfallen den strengen Regeln des HWG. Alle Werbeaussagen über Medizinprodukte sollten daher vor jeder Veröffentlichung sicherheitshalber juristisch geprüft werden.
OLG Hamburg, Urt. v. 30.07.2020 – 3 W 53/20