Managementbeteiligung

Veräußerungsgewinn gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
15 Mär 2017

Um leitende Mitarbeiter zu motivieren und an das eigene Unternehmen zu binden, reichen Firmen mitunter Managementbeteiligungen an ihre Führungskräfte aus. Veräußerungsgewinne, die ein Mitarbeiter aus einer solchen Kapitalbeteiligung erzielt, müssen nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht zwangsläufig als Arbeitslohn versteuert werden.

Im vorliegenden Fall hatte sich ein Arbeitnehmer aus dem mittleren Management über ein solches Programm an seinem Arbeitgeber beteiligt. Hierzu hatte er im Jahr 2003 eine marktgerechte Einlage von 107.000 € erbracht, so dass er zu 24,79 % an einer Beteiligungsgesellschaft beteiligt war, die wiederum Anteile an dem Arbeitgeber des Mitarbeiters erwarb. Kurze Zeit später trat eine Investorengruppe auf den Plan, die sämtliche Anteile aufkaufte. In diesem Zuge veräußerte auch die Beteiligungsgesellschaft ihre Anteile an dem Arbeitgeber, so dass dem Mitarbeiter im Jahr 2004 ein anteiliger Veräußerungserlös von 574.000 € ausgezahlt wurde.

Das Finanzamt des Managers erfasste die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten der Beteiligung als steuerpflichtigen Arbeitslohn, vor dem BFH konnte der Manager jedoch eine Einstufung des Anteilsverkaufs als nicht zu besteuerndes privates Veräußerungsgeschäft durchsetzen.

Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass kein Arbeitslohn vorliegt, wenn ein Vorteil durch eigenständige, vom Arbeitsverhältnis unabhängige Sonderrechtsbeziehungen veranlasst ist. Dies ist der Fall, wenn dem Vorteil andere Erwerbsgrundlagen zugrunde liegen als die Nutzung der eigenen Arbeitskraft des Arbeitnehmers. Hiervon war vorliegend auszugehen, weil der Arbeitnehmer sein Kapital als eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung genutzt hatte, so dass die laufenden Erträge aus seiner Managementbeteiligung kein Arbeitslohn, sondern Kapitaleinkünfte waren. Für die Veräußerung der Kapitalbeteiligung müssen in diesem Fall die allgemeinen einkommensteuerlichen Regelungen zu Veräußerungsvorgängen angewandt werden, so dass der vorliegende Anteilsverkauf ein privates Veräußerungsgeschäft war, das jedoch wegen der abgelaufenen einjährigen Spekulationsfrist nicht besteuert werden durfte. Der Wertzuwachs von mehreren hunderttausend Euro blieb beim Manager im Ergebnis somit komplett ohne Steuerzugriff.

Hinweis: Nach dem Urteil ist ein Veräußerungsgewinn aus einer Managementbeteiligung nicht allein deshalb dem Arbeitslohn zuzurechnen, weil die Beteiligung von einem Arbeitnehmer der Unternehmensgruppe gehalten wird und nur leitenden Mitarbeitern offensteht. Auch der Umstand, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Ausschluss aus dem Beteiligungsprogramm vorgesehen ist, rechtfertigt nach Gerichtsmeinung für sich allein noch keine Annahme von Arbeitslohn.

Entdecke deinen Weg zu einer Karriere bei Mundingdrifthaus

Das könnte Sie interessieren

23Mär2018

Managementbeteiligung: Keine Besteuerung bei geschickter Gestaltung

Um leitende Angestellte und Führungskräfte enger an das Unternehmen zu binden, wird ihnen oftmals die Möglichkeit geboten, Anteile an ihrem Arbeitgeber (Kapitalgesellschaft) ...

Mehr erfahren
22Feb2019

Mitarbeiterrabatt: Vergünstigung von einem Dritten ist kein Arbeitslohn

Um Mitarbeiter zu entlohnen, gibt es neben dem üblichen Gehalt eine Menge weiterer Bausteine. Die meisten dieser Bausteine sind zwar genauso steuer- und sozialversicherungspflichtig ...

Mehr erfahren
24Dez2015

Mitarbeiterbeteiligung: Steuerpflichtiger Lohn durch große Aktiengewinne

Die Produktivität von Mitarbeitern hängt von vielen Faktoren ab. Nicht wenige davon haben direkte steuerliche Auswirkungen: sei es der Arbeitslohn an sich, Weiterbildungsmaßnahmen ...

Mehr erfahren
21Sep2019

Steuerpflichtiger Arbeitslohn: Vom Arbeitgeber übernommene Beiträge zur Berufshaftpflicht

Wenn Sie Ihrem Arbeitnehmer Gehalt zahlen, ist dieses lohnsteuerpflichtig. Es handelt sich hierbei um einen Betrag, den Sie zweifelsfrei auch im Interesse des Arbeitnehmers ...

Mehr erfahren
02Feb2019

Gewinn aus Praxisverkauf: Wiederaufnahme der Tätigkeit bringt ermäßigte Besteuerung zu Fall

Wenn Freiberufler ihren Betrieb veräußern, können sie den dabei entstehenden Veräußerungsgewinn mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz versteuern. Voraussetzung hierfür ...

Mehr erfahren
26Dez2015

Alternative Altersvorsorge: Zufluss von Arbeitslohn durch Schuldumwandlung

Als Unternehmer machen Sie sich bestimmt Gedanken darüber, wie Sie Mitarbeiter nachhaltig an Ihr Unternehmen binden und motivieren können. Als üblich und steuerrechtlich ...

Mehr erfahren