Managementbeteiligung

Keine Besteuerung bei geschickter Gestaltung

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
23 Mär 2018

Um leitende Angestellte und Führungskräfte enger an das Unternehmen zu binden, wird ihnen oftmals die Möglichkeit geboten, Anteile an ihrem Arbeitgeber (Kapitalgesellschaft) zu erwerben. Bei geschickter Gestaltung ist es möglich, dass die spätere Veräußerung dieser sogenannten Managementbeteiligung unversteuert bleibt. Wie ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG) zeigt, setzt dies aber voraus, dass die Anteile schon vor dem 31.12.2008 erworben worden sind.

Im entschiedenen Sachverhalt erwarb der Kläger (angestellter Geschäftsführer) zunächst 0,96 % der Anteile der Gesellschaft, mit der er einen Arbeitsvertrag hatte. Den Erwerb finanzierte er fremd, einen Vorteil im Sinne eines vergünstigten Erwerbs erhielt er nicht. Später erwarb seine Frau 0,11 % der Anteile derselben Gesellschaft.

Im Folgejahr veräußerten beide Eheleute ihre Beteiligung. Während das zuständige Finanzamt den Veräußerungserlös als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuern wollte, betrachteten die Richter des FG die Veräußerung als nicht einkommensteuerbar, da der Erlös nicht im Rahmen einer der sieben Einkunftsarten zugeflossen sei. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit lagen in diesem Fall nach Ansicht der Richter insbesondere deshalb nicht vor, weil der Erwerb zu fremdüblichen Konditionen erfolgte. Damit sei der (für Lohneinkünfte unabdingbare) Veranlassungszusammenhang zum Angestelltenverhältnis nicht gegeben.

Auch eine Versteuerung als Einkünfte aus wesentlichen Beteiligungen sei nicht möglich, da weder der Kläger noch seine Ehefrau zu mindestens 1 % an der Gesellschaft beteiligt gewesen ist. Den Erwerb so aufzusplitten, dass kein Ehegatte zu mehr als 1 % beteiligt ist, sei für sich genommen noch kein Gestaltungsmissbrauch.

Einkünfte aus Kapitalvermögen oder privaten Veräußerungsgeschäften seien auch nicht gegeben. Damit war der Veräußerungserlös in siebenstelliger Höhe komplett nicht steuerbar.

Hinweis: Im Urteilssachverhalt fand der Erwerb der Anteile vor 2009 statt. Sind Anteile nach dem 31.12.2008 angeschafft worden, unterliegt die Veräußerung von Anteilen unter 1 % der Versteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen.

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