Kinder- und Jugendhilfe

Besteuerung von Geldleistungen im Fokus

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
16 Dez. 2018

Sind junge Menschen beim Start ins Leben auf besondere Hilfestellungen angewiesen, kommen für sie verschiedene Betreuungsformen wie Vollzeitpflege, Tagesgruppen oder Heimunterbringung in Betracht. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich nun zur steuerlichen Behandlung von Geldleistungen in Zusammenhang mit diesen Betreuungsformen geäußert. Einige Aussagen aus dem neuen Schreiben im Überblick:

  • Vollzeitpflege: Im Rahmen der Vollzeitpflege gezahlte Pflegegelder und anlassbezogene Beihilfen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln können von der Pflegeperson nach § 3 Nummer (Nr.) 11 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei bezogen werden, sofern die Pflege nicht im Rahmen einer Erwerbstätigkeit erfolgt. Hierbei nimmt das BMF die folgende Unterscheidung vor: Sofern im Haushalt maximal sechs Kinder betreut werden, sollen die Finanzämter ohne weitere Prüfung davon ausgehen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird (so dass die Gelder steuerfrei bleiben können). Werden mehr als sechs Kinder gleichzeitig in einem Haushalt aufgenommen, wird eine Erwerbstätigkeit vermutet (so dass eine Steuerfreiheit ausgeschlossen ist).

  • Tagesgruppen: Die Erziehung in einer Tagesgruppe findet in der Regel in einem institutionalisierten Rahmen statt. Die Betreuung wird erwerbsmäßig von Fachkräften geleistet, die bei dem jeweiligen Träger angestellt sind. Das BMF weist darauf hin, dass Einnahmen aus diesen Tagesgruppen in der Regel nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei belassen werden können.

  • Heimerziehung: Die Erziehung in Heimen und sonstigen betreuten Wohnformen soll Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung fördern, indem Alltagserleben und pädagogische bzw. therapeutische Angebote miteinander verbunden werden. Die Erziehung in sonstigen betreuten Wohnformen wird grundsätzlich durch besonders qualifizierte Fachkräfte übernommen, so dass diese Form der Erziehungshilfe regelmäßig erwerbsmäßig ausgeübt wird und eine berufliche Tätigkeit der Betreuungsperson darstellt. Hierfür gezahlte Gelder sind wegen ihres entgeltlichen Charakters steuerpflichtig und fallen nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG. Bei Zahlungen für die Bestreitung der Sach- und Unterhaltsaufwendungen des Kindes gelten Erleichterungen.

  • Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung: Diese Hilfeform ist auf besonders belastete oder gefährdete Jugendliche ausgerichtet, die beispielsweise Gewalt erfahren haben oder bereits häufig strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Die Leistungen des Jugendamts für eine solche intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung stellen steuerpflichtige Einnahmen dar; eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG kommt nicht in Betracht.

Hinweis: Die Aussagen im neuen BMF-Schreiben sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

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