Keine Freiberufler

FinMin stuft Rentenberater als gewerblich ein

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
27 Nov. 2016

Ob eine Tätigkeit steuerlich als freiberuflich oder gewerblich eingestuft wird, ist insbesondere aus gewerbesteuerlicher Sicht relevant, denn nur für gewerbliche Tätigkeiten fällt Gewerbesteuer an. Das Einkommensteuergesetz definiert bestimmte „Katalogberufe“, die allesamt als freiberuflich anerkannt werden können, darunter die Tätigkeiten als Rechtsanwalt, Steuerberater und Steuerbevollmächtigter. Nach dem Gesetz sind Tätigkeiten zudem dann freiberuflich, wenn sie diesen Katalogberufen ähnlich sind.

In einem neuen Erlass weist das Finanzministerium Schleswig-Holstein darauf hin, dass Rentenberater ohne Rechtsanwaltszulassung nicht als Freiberufler anerkannt werden können. Nach der Weisung ist deren Tätigkeit nicht mit dem Katalogberuf des Rechtsanwalts vergleichbar („ähnlich“), weil Rentenberater nur einen kleinen Ausschnitt der den Rechtsanwälten möglichen Rechtsberatung abdecken dürfen. Auch eine Ähnlichkeit zu Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten ist aus Ministeriumssicht nicht gegeben, so dass Rentenberater im Ergebnis gewerbliche Einkünfte erzielen.

Hinweis: Die Verwaltungsmeinung entspricht einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg aus dem Jahre 2015. Für eine abschließende Klärung der Streitfrage muss nun der Bundesfinanzhof im anhängigen Revisionsverfahren sorgen. Betroffene Rentenberater, deren Einkünfte vom Finanzamt als gewerblich eingestuft worden sind, können gegen diese Einordnung mit einem Einspruch vorgehen, darin auf das anhängige Revisionsverfahren verweisen und so ein Ruhen ihres Einspruchsverfahrens erwirken. So können sie ihren Fall zunächst offenhalten und später von einem etwaigen positiven Richterspruch in eigener Sache profitieren.

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