Fällt ein gerichtlich angeforderter Befundbericht unter die ärztliche Berufspflicht zur zeitnahen Ausstellung medizinischer Zeugnisse? Diese Frage wurde im Folgenden vor dem Verwaltungsgericht Berlin (VG) verhandelt und beantwortet.
Die Ärztekammer Berlin hatte ein Bußgeld wegen Berufspflichtverletzung für einen Facharzt gefordert. Konkret lautete der Vorwurf gegenüber dem Orthopäden, dass er vom Sozialgericht Berlin in vier verschiedenen Gerichtsverfahren zur Abgabe eines ärztlichen Befundberichts über die Behandlung seiner dort prozessbeteiligten Patienten aufgefordert worden sei. Er sei durch das Gericht in allen vier Fällen mehrmals erfolglos an die Abgabe des Befundberichts erinnert worden. In drei Fällen sei er zudem den Ladungen des Gerichts als sachverständiger Zeuge unentschuldigt ferngeblieben.
Das VG wies die Bußgeldforderung ab. Die Begründung lautete, dass die Berufspflicht zur Ausstellung medizinischer Zeugnisse zwar beinhalte, dass Gutachten und Zeugnisse innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben seien, zu deren Ausstellung Ärzte verpflichtet sind oder die auszustellen sie verpflichtend übernommen haben. Gerichtlich angeordnete Befundberichte fallen jedoch nicht darunter. Die vorgenannte Regelung setzt eine Rechtspflicht oder eine (vertragliche) Übernahme voraus. Da der Arzt letztlich als Zeuge in dem Verfahren beteiligt war, gibt es keine Rechtspflicht, Befundberichte auszustellen. Auch muss die ärztliche Schweigepflicht zugunsten des Arztes berücksichtigt werden, da der Arzt das Zeugnis verweigern muss, solange er der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt. Allerdings ist zu beachten, dass sich der Arzt einer Ladung als Zeuge nur schwerlich entziehen kann. Als geladener Zeuge muss er vor Gericht erscheinen.
Hinweis: Der Aufforderung, Befundberichte an Gerichte oder Behörden zu senden, müssen und dürfen Sie als Arzt nicht einfach entsprechen. Zuallererst muss Ihnen eine Einverständniserklärung des betreffenden Patienten vorliegen, bevor Sie etwas aus dem vertraulichen Arzt-Patienten-Verhältnis gegenüber Dritten offenbaren dürfen. Andernfalls könnten Sie sich wegen der Preisgabe sogar strafbar machen.
VG Berlin, Urt. v. 04.06.2021 – 90 K 2.19