Kein Kindergeld bei Vollzeiterwerbstätigkeit

Sparkassenfachwirt-Fortbildung gehört nicht mehr zur erstmaligen Berufsausbildung

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
23 Aug. 2020

Wenn der eigene Nachwuchs mehrere Ausbildungen hintereinander absolviert, stellt sich die Frage, wie lange die Familienkasse den Eltern noch Kindergeld auszahlt. Nach dem Einkommensteuergesetz gilt: Kinder werden bis zu ihrem 25. Geburtstag kindergeldrechtlich anerkannt, wenn sie bis dahin noch für einen Beruf ausgebildet werden. Es gibt aber eine Einschränkung: Sobald das Kind eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat, kann es für die Folgezeit (= für die Zeiten der „aufgesattelten“ Ausbildungen) nur noch dann kindergeldrechtlich berücksichtigt werden, wenn es nebenher keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht.

Eltern wollen diese Erwerbstätigkeitsprüfung in der Praxis häufig umgehen, indem sie vor der Familienkasse argumentieren, dass ihr Kind sich auch mit einer „aufgesattelten“ Folgeausbildung noch im Rahmen einer erstmaligen Berufsausbildung befinde. Denn dann müsste das Kindergeld unabhängig vom Umfang der Erwerbstätigkeit fortgezahlt werden. Eine solche Argumentation hat nun auch ein Familienvater vor dem Bundesfinanzhof (BFH) angeführt, dessen Tochter 2012 eine Ausbildung zur Bankkauffrau absolviert und daran eine berufsbegleitende Fortbildung zur Sparkassenfachwirtin und ein berufsbegleitendes BWL-Studium angeschlossen hatte. Sämtliche Ausbildungen hatte sie parallel zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit durchlaufen. Nachdem die Familienkasse die Kindergeldzahlung mit dem ersten Ausbildungsabschluss zur Bankkauffrau eingestellt hatte, begehrte der Vater die Kindergeldgewährung auch für die Zeiten der beiden angeschlossenen Ausbildungen (bis zum 25. Geburtstag der Tochter).

Der BFH lehnte einen fortgeltenden Kindergeldanspruch wegen der Vollzeiterwerbstätigkeit der Tochter jedoch ab und erklärte, dass die beiden Folgeausbildungen nicht zusammen mit der ersten Ausbildung zu einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung „verklammert“ werden könnten, so dass letztlich der Umfang der Erwerbstätigkeit den Kindergeldanspruch zu Fall brachte. Es lag bei den drei Ausbildungen keine Ausbildungseinheit vor, da die beiden letzten Ausbildungsgänge eine vorherige berufspraktische Erfahrung voraussetzten. Die Tochter hatte in einer Zeugenvernehmung selbst erklärt, dass sowohl angehende Sparkassenfachwirte als auch BWL-Studenten eine vorherige Berufstätigkeit vorweisen müssten.

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