Kein ermäßigter Steuersatz

Kapitalabfindung einer Pensionskasse muss regulär versteuert werden

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
14 Apr. 2017

Bezogene Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen stellen einkommensteuerlich sogenannte sonstige Einkünfte dar. Der Umfang ihrer Besteuerung richtet sich danach, ob und inwieweit die entsprechenden Altersvorsorgebeiträge in der Ansparphase steuerfrei gestellt waren bzw. steuerlich gefördert wurden.

Eine Ruheständlerin aus Rheinland-Pfalz hat dieses Prinzip der sogenannten nachgelagerten Besteuerung kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zwar grundsätzlich anerkannt, war jedoch mit der Höhe des anzuwendenden Steuersatzes auf ihre Alterseinkünfte nicht einverstanden. Sie hatte während ihrer aktiven Berufstätigkeit einen Leistungsanspruch gegen eine Pensionskasse erworben. Der damals geschlossene Versorgungsvertrag sah vor, dass die Frau anstelle der Rentenauszahlung später eine einmalige Kapitalabfindung wählen konnte. Hiervon machte sie mit Eintritt ihres Ruhestands schließlich Gebrauch, so dass die Pensionskasse ihr einen Einmalbetrag von 17.000 € auszahlte. In ihrer Einkommensteuererklärung deklarierte die Frau den Betrag als ermäßigt zu besteuernde „Vergütung aus mehrjähriger Tätigkeit“.

Hinweis: Außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen oder Vergütungen aus mehrjähriger Tätigkeit unterliegen einem ermäßigten Einkommensteuersatz, wenn sie dem Empfänger zusammengeballt zufließen. Der Steuergesetzgeber will so Progressionsnachteile abmildern, die ein entschädigungsbedingt erhöhtes Einkommen bei regulärer Besteuerung nach sich ziehen würde.

Der BFH lehnte eine ermäßigte Besteuerung der Kapitalabfindung jedoch ab und verwies darauf, dass die Zahlung nicht „außerordentlich“ war. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind nur dann außerordentlich und damit steuerbegünstigt, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen bzw. typischen Ablauf entspricht. Hieran scheiterte die ermäßigte Besteuerung im Urteilsfall, weil das Kapitalwahlrecht schon im ursprünglichen Versorgungsvertrag vorgesehen war.

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