Kein Aufgabegewinn

BFH beleuchtet Grundsätze zur Betriebsunterbrechung

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
14 Apr. 2019

Im Fall einer Betriebsaufgabe muss der Unternehmer einen Aufgabegewinn versteuern, in den unter anderem die Erlöse aus dem Verkauf der betrieblichen Wirtschaftsgüter und der gemeine Wert der ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter einfließen. Gewinnmindernd wirken sich dabei die Aufgabekosten und der (Buch-)Wert des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Aufgabe aus.

Eine gewinnrealisierende Betriebsaufgabe liegt noch nicht vor, solange ein Betrieb lediglich unterbrochen ist. In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun die geltenden Rechtsprechungsgrundsätze zur Betriebsunterbrechung beleuchtet. Demnach liegt eine nur vorübergehende Betriebsunterbrechung vor,

  • solange die Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit objektiv möglich ist, weil die wesentlichen Betriebsgrundlagen zurückbehalten und nicht entscheidend umgestaltet werden, und

  • der Unternehmer keine eindeutige Aufgabeerklärung abgibt.

Der BFH weist aber darauf hin, dass der Unternehmer nach wie vor kein freies Wahlrecht auf die Fortführung „ewigen Betriebsvermögens“ hat. Sofern in einem Betrieb zwei verschiedene Betätigungen ausgeübt werden, müssen für die Annahme einer Betriebsunterbrechung später nicht beide Betätigungen wieder aufgenommen werden. Es genügt, wenn der Unternehmer später lediglich eine der Betätigungen wieder aufnimmt.

Hinweis: Der Urteilsfall betraf das Streitjahr 2008, so dass der BFH eine Neuregelung im Einkommensteuergesetz zur Betriebsaufgabe bei unterbrochenen Betrieben außer Betracht ließ, die der Gesetzgeber für Betriebsaufgaben ab dem 05.11.2011 geschaffen hat. Demnach wird eine Betriebsaufgabe in Fällen der Betriebsunterbrechung nur angenommen, wenn der Unternehmer entweder eine ausdrückliche Aufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt abgibt oder dem Amt alle Tatsachen für das Vorliegen einer Betriebsaufgabe bekanntwerden.

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