Internethandel

Wann überschreiten Anbieter die Grenze zur Steuerpflicht?

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
22 Juli 2015

Wenn Sie regelmäßig Waren über eine Internetplattform wie beispielsweise eBay verkaufen, sollten Sie die steuerlichen Konsequenzen Ihres Handels kennen. Es gilt: Privatpersonen, die gelegentlich Waren des eigenen persönlichen Gebrauchs verkaufen, bewegen sich meist im Rahmen einer sogenannten privaten Vermögensverwaltung, für die sich das Finanzamt in der Regel nicht interessiert. Allerdings müssen sie beachten, dass auch in dieser privaten Sphäre eine Steuerpflicht der Gewinne eintreten kann, wenn zwischen Kauf und Verkauf der jeweiligen Ware weniger als zwölf Monate liegen. Denn in diesem Fall kann ein Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften vorliegen, für den allerdings eine Freigrenze von 600 € pro Jahr gilt.

Hinweis: Anbieter sollten nicht darauf vertrauen, dass ihre Verkaufsaktivitäten wegen eines anonymen Nutzerkontos vom Fiskus unentdeckt bleiben, denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Jahr 2013 entschieden, dass die Finanzämter sich die benötigten Anbieterinformationen vom Betreiber der Internetplattform beschaffen können.

Sofern ein Anbieter seine Verkaufsaktivitäten nachhaltig und selbständig betreibt und dabei mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, ist er als Gewerbetreibender einzustufen, so dass ihn diverse (steuer-)rechtliche Pflichten treffen und er sein Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden muss; seine erzielten Gewinne unterliegen dann regelmäßig der Einkommen-, Umsatz- und gegebenenfalls der Gewerbesteuer. Für eine gewerbliche Prägung der Verkaufstätigkeit spricht, wenn der Anbieter im Internet mit einem Logo oder einem speziellen Design auftritt oder gleiche Produkte mehrfach anbietet.

Für die steuerrechtliche Wertung einer Verkaufsaktivität ist nach einem Urteil des BFH aus 2012 auch relevant, wie hoch der Vermarktungsaufwand für den Anbieter ist. Im zugrundeliegenden Urteilsfall hatte ein Ehepaar über einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände aus seinem Besitz bei eBay versteigert; die Erlöse lagen zwischen 20.000 € und 30.000 € jährlich. Der BFH erklärte, dass angesichts des erheblichen Organisationsaufwands eines solchen „Großverkaufs“ eine nachhaltige umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit anzunehmen ist.

Hinweis: Steuerliche Konsequenzen drohen auch, wenn jemand für andere Personen „Gefälligkeitsversteigerungen“ über das eigene (anonyme) Plattformkonto vornimmt. Denn das Finanzgericht Baden-Württemberg hat 2013 entschieden, dass derjenige, der sich den anonymen Nutzernamen von eBay hat zuweisen lassen, als leistender Unternehmer anzusehen ist. Er muss also für die umsatzsteuerlichen Konsequenzen der Verkäufe eintreten.

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