Im folgenden Urteilsfall, den das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) final zu entscheiden hatte, musste die Frage geklärt werden, inwieweit die Informationen aus dem Arztregister über einen Allgemeinmediziner an andere vertragsärztliche Stellen weitergegeben werden dürfen und ob personenbezogene Informationen gelöscht werden müssen.
Von 2011 bis 2013 bemühte sich ein Facharzt für Allgemeinmedizin bei verschiedenen Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) um eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Nach Einsichtnahme in die Registerakten lehnten die betroffenen Zulassungsausschüsse die Anträge jedoch ab. Dagegen klagte der Arzt, da ihn die aus seiner Sicht unbefugte Weitergabe von Verwaltungsvorgängen unter Missachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften in seinen Grundrechten verletze. Die Weiterleitung älterer, nicht mehr aktueller Vorwürfe komme einer „Vorverurteilung“ oder einem negativen Pauschalurteil gleich und sei sogar im Sinne einer „üblen Nachrede oder Falschverdächtigung“ strafrechtlich relevant. Insbesondere sei ihm in mehr als 20 Jahren vertragsärztlicher Tätigkeit keine Verletzung vertragsärztlicher Pflichten nachgewiesen worden.
Nachdem er bereits vor dem Sozialgericht scheiterte, ging er gegen das Urteil in Berufung. Doch das LSG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Vorschrift des § 9 Ärzte-ZV habe zwei Aufgaben: Sie diene einerseits dem Schutz der personenbezogenen Daten des Arztes im Arztregister. Zum anderen stelle die Vorschrift die Funktionsfähigkeit des Arztregisters als Auskunftsstelle für die vertragsärztlichen Institutionen sicher. Die Vorschrift an die KV als Arztregisterstelle berechtige jene nicht nur, sondern verpflichte diese zur Einsichtsgewährung zwecks Aufgabenerfüllung. Der Offenbarung von Informationen aus dem Arztregister und der Einsichtsgewährung in die Registerakten liege demnach eine hinreichende Ermächtigung zugrunde. Die Beklagte habe bei der Erfüllung der Informationsrechte die Grenzen der Ermächtigung somit auch nicht verletzt.
Hinweis: Auch auf die Regelungen der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kann ein Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten nicht gestützt werden.
LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.02.2019 – L 11 KA 14/17, rkr.;