Honorarabrechnung mit KV
Vertretung in Gemeinschaftspraxen nur durch Kollegen desselben Fachgebiets
Wegen der Bindung an die Grenzen des Fachgebiets und des Versorgungsbereichs ist eine gegenseitige Vertretung der Partner in einer fachübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) grundsätzlich nicht möglich. Verstößt eine Praxis dagegen, kann die Abrechnungsstelle Honorarabrechnungen verweigern.
Der Fall: Eine von einem Facharzt für Radiologie (Dr. A) und einem Facharzt für Radiologie sowie für Nuklearmedizin (Dr. B) betriebene vertragsärztliche Gemeinschaftspraxis hatte sich mit Honorarrückforderungen seitens der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) auseinanderzusetzen. Dr. A hatte sich mehrfach (jährlich rund 100 Tage) von Dr. B vertreten lassen. Dem standen bereits die Abrechnungsbestimmungen des EBM einer "praxisinternen" Vertretung entgegen. Röntgen- und CT-Leistungen seien für Dr. B fachfremde Leistungen, so dass Dr. A insoweit einen externen Vertreter benötigt hätte. Bei einer "praxisinternen" Vertretung ist dringend darauf zu achten, dass der Vertreter in seiner Person die gleichen Leistungen erbringen darf, wie der intern zu vertretende Partner
SG München, Urt. v. 20.01.2017 - S 28 KA 698/15
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