In dem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) war der Kläger ein Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik, der mit einer GmbH, die als Laborunternehmen tätig war, einen Vertrag über Zusammenarbeit und Beratung geschlossen hatte. Der Kläger sollte die GmbH diagnostisch auf dem Gebiet der Transfusionsmedizin, der Infektionsserologie, der Endokrinologie, der Autoimmundiagnostik und der Hämostaseologie sowie bei der Optimierung labororganisatorischer Abläufe unterstützen. Die GmbH selbst erbrachte entsprechende Leistungen für niedergelassene Ärzte, Rehakliniken, Gesundheitsämter und Krankenhäuser. Der Kläger sollte überdies transfusionsmedizinische Beratungen für die von der GmbH betreuten Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken erbringen. Außerdem war eine Mitarbeit in der Transfusionskommission vorgesehen. Der Kläger war der Auffassung, dass die genannten Leistungen als Heilbehandlungsleistungen umsatzsteuerfrei seien. Das Finanzamt hingegen behandelte seine Umsätze mit der GmbH als umsatzsteuerpflichtig.
Das FG gab dem Kläger recht. Bei Befunderhebungen zu Laborproben und Hilfestellungen zu transfusionsmedizinischen Behandlungen handelt es sich um Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin. Damit sind die genannten Leistungen steuerfrei. Für die Steuerbefreiung ist es nicht erforderlich, dass der Arzt ein persönliches Vertrauensverhältnis zum Patienten hat. Daher sind die Leistungen eines Labormediziners auch dann steuerfrei, wenn kein unmittelbarer Kontakt zum Patienten besteht.
Hinweis: Soweit der Kläger auch allgemeine Beratungs- und Organisationsleistungen erbracht hat, sind diese prinzipiell nicht steuerfrei. Hier ist das FG jedoch insgesamt von einer Steuerbefreiung ausgegangen, da diese Dienstleistungen nicht ins Gewicht fielen.
Fundstelle/n:
FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.11.2015 – 2 K 2409/13, Rev. zugelassen; www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de