Hamburger Zweitwohnungsteuer

Berufliche Nebenwohnungen bleiben auch bei sporadischer Nutzung steuerfrei

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
16 März 2016

Um neue Geldquellen zu erschließen, erheben viele Städte und Kommunen mittlerweile eine Zweitwohnungsteuer auf Nebenwohnungen.

Hinweis: Willkommener Effekt ist, dass sich durch die so veranlassten Ummeldungen der Bürger höhere Schlüsselzuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs erzielen lassen.

Die Stadt Hamburg fordert beispielsweise eine Steuer von 8 % der Nettokaltmiete, musste ihr Zweitwohnungsteuergesetz im Jahr 2006 jedoch auf Druck des Bundesverfassungsgerichts ein wenig „zurückbauen“. Das Gericht hatte entschieden, dass eine aus beruflichen Gründen gehaltene Zweitwohnung einer verheirateten Person nicht besteuert werden darf, wenn sich die eheliche Hauptwohnung außerhalb Hamburgs befindet. Die Hanseaten ergänzten ihr Gesetz daraufhin um eine Befreiungsvorschrift, nach der Wohnungen nicht besteuert werden, wenn

  • sie von einer verheirateten oder verpartnerten Person bewohnt werden, die nicht dauernd getrennt von ihrem Lebens- oder Ehepartner lebt,

  • die gemeinsame Hauptwohnung außerhalb der Stadt Hamburg liegt und

  • die Nebenwohnung aus überwiegend beruflichen Gründen genutzt wird.

Das letzte Kriterium hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem neuen Urteil intensiv beleuchtet. Im Entscheidungsfall hatte ein Geschäftsmann eine Nebenwohnung in Hamburg angemietet und für zwei bis drei Tage pro Woche beruflich genutzt. Das Hamburger Finanzamt hatte für die Wohnung Zweitwohnungsteuer festgesetzt und argumentiert, dass die Wohnung nur sporadisch und damit nicht überwiegend beruflich genutzt worden war, so dass eine Steuerbefreiung ausgeschlossen sei.

Der BFH gestand dem Mann die Steuerfreiheit aber zu. Anders als das Finanzamt meinte, gilt die Steuerbefreiung nach Gerichtsmeinung unabhängig vom zeitlichen Nutzungsumfang der Wohnung. Das Gesetz fordert für eine Steuerbefreiung lediglich, dass ein Ehepartner die Wohnung aus überwiegend beruflichen Gründen innehat - der Begriff „überwiegend“ bezieht sich ausschließlich auf die beruflichen Gründe und nicht auf die zeitliche Nutzung.

Hinweis: Aus beruflichen Gründen bewohnte Nebenwohnungen können in Hamburg also auch dann steuerfrei bleiben, wenn sie nur sporadisch genutzt werden.

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