Gold und Geld

Keine Abgeltungsteuer auf Inhaberschuldverschreibungen

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
15 Mai 2015

Viel Steuern zu zahlen, wenig Steuern zu zahlen oder gar keine Steuern zu zahlen - was sagt Ihnen am ehesten zu? Die letzte Alternative ist kaum zu erreichen und kann auch nicht wirklich gewollt sein. Denn sie bedeutet in der Regel, dass man Verlust gemacht oder zu wenig Einkommen gehabt hat. "In der Regel" heißt aber auch, dass es Ausnahmen gibt.

Vor kurzem ist eine solche Ausnahme vor dem Finanzgericht Münster (FG) verhandelt worden. Es ging um Einkünfte von 20.473 €, die aus dem Gewinn aus Buchwertdifferenzen von XETRA-Gold-Inhaberschuldverschreibungen herrührten. Der klagende Kapitalanleger war der Meinung, dass es sich bei diesen nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen (sondern um Einkünfte der privaten Vermögenssphäre) handelte, denn er hatte ursprünglich lediglich einen Anspruch auf die Lieferung von Gold erworben und nun eingelöst.

Das FG war der gleichen Auffassung:

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen sind alle Einkünfte, die aus - wie auch immer gearteten - Kapitalforderungen herrühren. Nur bei diesen greift die Abgeltungsteuer von 25 %. Kapitalforderungen im Sinne des Gesetzes sind jedoch Ansprüche auf Geld. Ein Anspruch auf eine Goldlieferung ist demzufolge keine Kapitalforderung und somit nicht abgeltungsteuerpflichtig.

  • Da der Kapitalanleger die Inhaberschuldverschreibung erst nach mehr als einem Jahr veräußert hatte, lagen auch keine steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgewinne vor.

Der Anspruch war also weder steuerpflichtig noch steuerbar und der Kapitalanleger bekam die bereits abgeführte Abgeltungssteuer somit wieder erstattet.

Mehr noch: Selbst wenn keine Lieferung in Gold erfolgt, sondern ersatzweise ein Geldbetrag gezahlt wird, liegt laut FG keine steuerpflichtige Einnahme aus Kapitalvermögen vor. Diese Sichtweise entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vor Einführung der Abgeltungsteuer. Auch damals wurden die Erlöse aus solchen Inhaberschuldverschreibungen als private Veräußerungserlöse kategorisiert und nicht als Einnahmen aus Kapitalvermögen. Vorsicht ist jedoch bei Verlusten geboten: Diese können dann auch nicht steuerlich geltend gemacht werden.

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