Gemischt genutztes Grundstück

Aufteilung des Vorsteuerabzugs und Höhe der unentgeltlichen Wertabgabe

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
17 Okt. 2018

Das Finanzgericht Münster (FG) hat kürzlich zur Höhe des Vorsteuerabzugs bei gemischt genutzten Grundstücken sowie bei einer unentgeltlichen Wertabgabe bei Selbstnutzung einer Wohnung entschieden.

Im vorliegenden Fall ging es um eine Unternehmerin, die in den Jahren 2008 und 2009 ein Wohn- und Geschäftshaus planen und errichten ließ. Das Gebäude wurde seit dem Jahr 2010 teilweise umsatzsteuerpflichtig und teilweise umsatzsteuerfrei vermietet sowie zu eigenen Wohnzwecken genutzt.

Die Unternehmerin beantragte, das gesamte Gebäude nach dem sogenannten Seeling-Modell dem Unternehmen zuzuordnen. Nach diesem Modell hatten Unternehmer die Möglichkeit, aus den Anschaffungskosten eines Gebäudes 100 % der Vorsteuern zu beantragen, wenn die unternehmerische Nutzung an einem gemischt genutzten Gebäude mindestens 10 % betrug. Dafür mussten sie über einen Zeitraum von zehn Jahren die private Nutzung des Grundstücks als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterwerfen und versteuern.

Durch diese Gestaltung konnten Unternehmer erhebliche Liquiditätsvorteile erzielen, da ihnen die Vorsteuer auf den privat genutzten Teil bis zur Rückzahlung zinslos zur Verfügung gestellt wurde. Das Seeling-Modell wurde jedoch mit dem Jahressteuergesetz 2010 und somit zum 01.01.2011 abgeschafft und die neue Regelung ist nicht auf Wirtschaftsgüter anwendbar, die vor dem 01.01.2011 angeschafft worden sind.

Für das Jahr 2009 begehrte die Unternehmerin abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 86,35 %. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung gewährte das Finanzamt jedoch lediglich einen Vorsteuerabzug von 76,33 %. Gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid ging die Unternehmerin nicht vor. In den Umsatzsteuererklärungen 2010 bis 2012 erklärte sie für die selbstgenutzte Wohnung eine unentgeltliche Wertabgabe in Höhe der jährlichen Miete (8.160 €) sowie für das Jahr 2010 abziehbare Vorsteuerbeträge von ca. 13.000 €. Im Rahmen einer weiteren Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Jahre 2010 bis 2012 rechnete das Finanzamt der Unternehmerin jedoch eine unentgeltliche Wertabgabe von 13.791 € zu.

Mit dem eingelegten Einspruch begehrte die Unternehmerin die Berechnung der abzugsfähigen Vorsteuern sowie der Wertabgabe nach dem Umsatzschlüssel und nicht nach der genutzten Fläche des Gebäudes. Das Finanzamt führte aus, dass die unentgeltliche Wertabgabe zutreffend berechnet worden sei. Eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel komme nicht in Betracht, da mit der selbstgenutzten Wohnung kein Umsatz ausgeführt werde.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach der im Streitzeitraum geltenden Rechtslage hatte die Unternehmerin aufgrund der EuGH-Rechtsprechung ein Wahlrecht, ein bebautes Grundstück, das teilweise unternehmerisch und teilweise zu privaten Zwecken genutzt wurde, in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen und dann den vollständigen Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten in Anspruch zu nehmen. Danach musste die Unternehmerin die unentgeltliche Wertabgabe nach den entstandenen Kosten versteuern. Unter Berücksichtigung des zehnjährigen Berichtigungszeitraums für die private Nutzung ergab sich ein Zinsvorteil, die spätere Entnahme war steuerfrei. Diese Gestaltungmöglichkeit wurde jedoch mit dem Jahressteuergesetz 2010 abgeschafft.

Hinweis: Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Sofern die Steuerfestsetzung für das Jahr der Anschaffung eines gemischt genutzten Grundstücks bestandskräftig sei und der Unternehmer oder das Finanzamt ein sachgerechtes Aufzählungsverfahren angewandt habe, sei dieser Maßstab auch für die nachfolgenden Kalenderjahre bindend.

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