Auch nur zwei Ärzte können gemeinsam ein Ärztezentrum bilden. Der Begriff „Zentrum“ weise im medizinischen Bereich nicht auf eine besondere Größe hin und sei nicht irreführend. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) hervor.
Der Antragsteller betreibt eine Praxis für plastische Chirurgie. Die beiden Antragsgegner sind Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie. Zudem ist einer der beiden Antragsgegner Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie. Gemeinsam betreiben sie eine Gemeinschaftspraxis, die sie als „Zentrum für plastische und ästhetische Chirurgie“ bezeichnen. Diese Bezeichnung hält der Antragsteller für irreführend. Im Eilverfahren hatte das Landgericht Frankfurt am Main den Beklagten untersagt, Dienstleistungen eines plastischen Chirurgen unter diesem Namen zu bewerben oder anzubieten, wenn in dem Zentrum insgesamt lediglich zwei Ärzte beschäftigt sind.
Die hiergegen eingelegte Berufung der beiden Ärzte hatte Erfolg. Die Bezeichnung der Arztpraxis als „Zentrum“ für ästhetische plastische Chirurgie sei nicht irreführend, so die Richter am OLG. Maßgeblich sei, wie der angesprochene Verkehrskreis die Bezeichnung verstehe. Grundsätzlich erwarte der Verkehr zwar bei dem Begriff „Zentrum“ eine personelle und sachliche Struktur eines Unternehmens, die über vergleichbare Durchschnittsunternehmen hinausgehe. Im medizinischen Bereich weise der Begriff „Zentrum“ aber nicht mehr auf eine besondere Größe hin.
Nach den aktuellen gesetzlichen Voraussetzungen erfordere ein Medizinisches Versorgungszentrum nämlich keine bestimmte Größe. Das früher bestandene Erfordernis einer fachübergreifenden Kooperation ist seit dem Jahr 2015 entfallen. Praxen mit zwei tätigen Ärzten können demnach unter der Bezeichnung „Medizinisches Versorgungszentrum“ am Markt auftreten.
Hinweis: Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.