Fliegendes Personal

Erste Tätigkeitsstätte liegt am Heimatflughafen

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
13 Sept. 2019

Begründet ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsort eine erste Tätigkeitsstätte, kann er die Fahrten dorthin lediglich mit der Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer absetzen.

Liegt aus steuerlicher Sicht keine erste Tätigkeitsstätte vor, lassen sich die Pendelfahrten steuerlich günstiger nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 € pro tatsächlich gefahrenem Kilometer abziehen. Zusätzlich können dann Verpflegungsmehraufwendungen für die arbeitstäglichen Arbeitseinsätze abgesetzt werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun für das seit 01.01.2014 geltende Reisekostenrecht entschieden, dass eine Pilotin ihre erste Tätigkeitsstätte an ihrem Heimatflughafen begründet und ihre Pendelfahrten dorthin somit nur über die Entfernungspauschale geltend machen kann.

Die Frau war als Co-Pilotin (First Officer) im internationalen Flugverkehr tätig und hatte im Streitjahr 2014 sämtliche Flugeinsätze an ihrem Heimatflughafen begonnen und beendet. Der BFH verwies darauf, dass fliegendes Personal, das von seinem Arbeitgeber arbeitsrechtlich dauerhaft einem Flughafen zugeordnet ist und auf dem Flughafengelände zumindest in geringem Umfang arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeiten erbringt, auch dort seine erste Tätigkeitsstätte hat.

Da die Pilotin in den Räumen der Airline (auf dem Flughafengelände) auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vor- und Nachbereitung der Flüge zu erbringen hatte, verfügte sie dort über eine erste Tätigkeitsstätte. Unerheblich war für das Gericht deshalb, dass sie überwiegend im internationalen Flugverkehr tätig war. Der BFH wies zudem darauf hin, dass auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z.B. eine Werksanlage, ein Betriebsgelände, ein Bahnhof oder ein Flughafen) steuerlich als einheitliche (großräumige) erste Tätigkeitsstätte gewertet werden kann.

Hinweis: Die Rechtsprechung kann auch auf Flugbegleiter übertragen werden, die dauerhaft einem Flughafen zugeordnet sind.

In einem weiteren Urteil vom selben Tag hat der BFH entschieden, dass ein in der Sicherheitskontrolle eines Flughafens tätiger Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte ebenfalls auf dem Flughafengelände begründet. Obgleich der Arbeitnehmer im Urteilsfall auf dem Flughafengelände an ständig wechselnden Kontrollstellen eingesetzt war, die wenige 100 m bis zu 2,5 km vom Firmensitz seines Arbeitgebers entfernt lagen, waren die Arbeitseinsätze allesamt noch einer einheitlichen großräumigen Tätigkeitsstätte (= dem Flughafen) zuzuordnen.

Das könnte Sie interessieren

22Juli2016

Piloten und Flugbegleiter: Welche Reisekosten sind absetzbar?

Für Arbeitnehmer ist es vorteilhaft, wenn ihr Arbeitsort steuerlich keine erste Tätigkeitsstätte, sondern ein auswärtiger Tätigkeitsort ist, denn dann können sie die ...

Mehr erfahren
10Sept.2020

Nur ein Arbeitsweg pro Tag: Entfernungspauschale wird hälftig gewährt

Arbeitnehmer können für jeden Arbeitstag, an dem sie ihre erste Tätigkeitsstätte aufsuchen, eine Entfernungspauschale von 0,30 € als Werbungskosten abziehen. Dieser ...

Mehr erfahren
05Juli2017

Piloten und Flugbegleiter: Erste Tätigkeitsstätte am Heimatflughafen reduziert Fahrtkostenabzug

Seit 2014 gibt es im Steuerrecht keine „regelmäßige Arbeitsstätte“ mehr, sondern nur noch eine „erste Tätigkeitsstätte“. Und seither fällen die Finanzgerichte ...

Mehr erfahren
15Sept.2019

Befristetes Arbeitsverhältnis: Leiharbeitnehmer begründet nach Wechsel des Entleihers keine erste Tätigkeitsstätte

Ob ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte unterhält und deshalb seine Fahrtkosten zum Arbeitsort nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer ...

Mehr erfahren
18Sept.2019

Polizist im Streifendienst: Erste Tätigkeitsstätte ist die Polizeidienststelle

Ob ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte hat, ist aus steuerlicher Sicht sehr bedeutsam, denn von dieser Frage hängt ab, in welcher Höhe er für seine Pendelfahrten ...

Mehr erfahren
20Juli2021

Nach unterbliebener Zielvereinbarung: Haben Chefärzte nach entgangenen Bonuszahlungen Anspruch auf Schadensersatz?

Der hier behandelte Fall eines Dienststellenleiters am Flughafen ist ohne Weiteres auch auf den Chefarzt einer Klinik übertragbar. Denn wer einem Arbeitnehmer vertraglich ...

Mehr erfahren