Firmenfahrzeug

Vom Arbeitnehmer bezahlte Leasingraten sind keine Werbungskosten

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
25 Juli 2016

Bietet Ihnen Ihr Arbeitgeber die Nutzung eines Firmenwagens an, freuen Sie sich vermutlich zuerst über diese Wertschätzung. Später fragen Sie sich aber möglicherweise, wie sich das Angebot steuerlich auf Ihren Lohn auswirken wird. Eine Frage, auf die es von Fall zu Fall unterschiedliche Antworten gibt.

Üblicherweise wird die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs als geldwerter Vorteil bzw. Sachbezug qualifiziert. Dieser Wert gilt als Arbeitslohn und wird entsprechend versteuert bzw. mit Sozialversicherungsbeiträgen belegt. Die Besteuerungsgrundlage kann mit Hilfe der sogenannten 1-%-Methode ermittelt werden, bei der monatlich 1 % des Brutto-Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs als Sachbezug zum Lohn hinzugerechnet wird.

Beispiel: Die private Nutzung eines Firmenwagens mit 40.000 € Brutto-Listenneupreis bedeutet für den Arbeitnehmer pro Monat einen um (1 % x 40.000 € =) 400 € höheren Lohn durch den zu versteuernden Sachbezug.

Für Fahrten zwischen der ersten Tätigkeitsstätte und der Wohnung wird ein weiterer Sachbezug angesetzt. Der geldwerte Vorteil beträgt in diesem Fall monatlich 0,03 % des Brutto-Listenneupreises für jeden Kilometer der einfachen Strecke. Hier kann allerdings die Entfernungspauschale mit 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten abgezogen werden.

Diese Besteuerungssystematik wird - wie kürzlich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) geurteilt hat - auch dann nicht durchbrochen, wenn der Arbeitnehmer sämtliche Leasingraten des Arbeitgebers für das Fahrzeug trägt. In dem Urteilsfall hatte der Angestellte einen Teil seines Lohns darauf verwandt, die Leasingraten für das Firmenfahrzeug, das er nutzen durfte, zu bezahlen. Diese Raten wollte er als Fahrzeugkosten zu seinen Werbungskosten hinzurechnen.

Allerdings handelt es sich laut FG bei der Übernahme der Leasingraten steuerrechtlich um eine Barlohnumwandlung. Eine Umwandlung des Gehalts kann kein Aufwand bzw. keine wirtschaftliche Belastung des Arbeitnehmers sein. Und ohne Aufwand gibt es auch keinen Werbungskostenabzug. Die Klage des Arbeitnehmers hatte daher keinen Erfolg.

Hinweis: In der Regel bewerten Arbeitgeber den Sachbezug pauschal mittels der 1-%-Methode. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung können Sie als Arbeitnehmer das noch ändern, indem Sie ein Fahrtenbuch führen. Bei Fragen hierzu beraten wir Sie gern.

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