Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung

Beurteilung bei Tätigkeit als Arbeitnehmer und gleichzeitig als Unternehmer

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
30 Aug. 2020

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten wegen einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung sind grundsätzlich unternehmerische Fahrten. Eine Kürzung der Vorsteuer ist dann ausgeschlossen. Das Finanzgericht Thüringen (FG) hatte sich im folgenden Fall mit der Frage zu beschäftigen, wie Familienheimfahrten zu berücksichtigen sind, wenn ein Unternehmer neben einer unternehmerischen Tätigkeit auch als Arbeitnehmer in einem Vollzeitarbeitsverhältnis tätig ist.

Ein Arbeitnehmer führte im Rahmen seiner Angestelltentätigkeit durch die Anmietung einer Zweitwohnung in der Nähe seines Arbeitsortes einen doppelten Haushalt und machte das entsprechend steuerlich geltend. Das FG stellte daraufhin allerdings klar, dass die an den Wochenenden durchgeführten Familienheimfahrten insgesamt privat und auch nicht teilweise unternehmerisch veranlasst seien.

Der Kläger hatte das Fahrzeug seinem Unternehmen zugeordnet und begehrte den Vorsteuerabzug für die Anschaffung sowie aus den laufenden Kosten des Fahrzeugs. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Fahrten des Arbeitnehmers zwischen dem doppelten Haushalt und seinem Erstwohnsitz privat veranlasste Familienheimfahrten waren und daher der unternehmerische Nutzungsanteil weniger als 10 % betrug. Die Zuordnung des Fahrzeugs zum Unternehmensvermögen sei daher unzutreffend, die Vorsteuer aus den laufenden Kosten sei nur in Höhe des unternehmerischen Nutzungsanteils abzugsfähig.

Die Klage gegen diese Einschätzung des Prüfers hatte keinen Erfolg. Die Fahrten zwischen der durch die Arbeitnehmertätigkeit veranlassten Zweitwohnung und der Familienwohnung sind als nichtunternehmerisch anzusehen. Im vorliegenden Fall ist die doppelte Haushaltsführung nicht durch einen unternehmerischen Anlass begründet, sondern allein durch die ausgeübte Arbeitstätigkeit veranlasst.

Hinweis: Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen.

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