Familiengrabstätte

Sanierungskosten gelten nicht als außergewöhnliche Belastung

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
04 Apr. 2020

Zwangsläufige und existentiell notwendige private Aufwendungen wie beispielsweise Krankheitskosten dürfen als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Sie wirken sich steuermindernd aus, soweit sie die zumutbare Belastung (Eigenanteil) des Steuerzahlers übersteigen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass Kosten für die Sanierung einer Grabstätte nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden dürfen. Geklagt hatte eine Frau, die von der Gemeinde aufgefordert worden war, eine über 100 Jahre alte Grabstätte ihrer Familie zu sanieren. Grund waren Mängel in der Standsicherheit. Die Kosten machte die Frau später als außergewöhnliche Belastung in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Nach Ablehnung durch das Finanzamt ging der Fall bis vor den BFH.

Die Bundesrichter urteilten, dass die Kosten vom Finanzamt zu Recht nicht anerkannt worden waren, da sie nicht zu den Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf gehören, die aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig sind. Zwar dürften Sanierungsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn ein Vermögensgegenstand durch ein nichtbeeinflussbares außergewöhnliches Ereignis beschädigt werde. Hierfür müsse der Vermögensgegenstand aber eine existentiell wichtige Bedeutung für den Steuerzahler haben.

Auch wenn die Klägerin sich den Kosten aufgrund der Anordnung der Gemeinde nicht entziehen konnte, begründet dieser Umstand keine Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen. Denn für die Annahme einer Zwangsläufigkeit kommt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht allein auf die unmittelbare Zahlungsverpflichtung an, sondern auch auf das Ereignis, das die Verpflichtung verursacht hat. Hier war vorliegend zu berücksichtigen, dass die Sanierung der Grabstätte maßgeblich mit dem Willen und der religiösen Überzeugung der Klägerin, der Erwartungshaltung ihrer Familie und der Familientradition zusammenhing, so dass keine Zwangslage gegeben war.

Hinweis: Die Beerdigungskosten für einen nahen Angehörigen können allerdings in der Regel als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, soweit sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können.

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