Falschparker

Vom Arbeitgeber bezahltes Ordnungsgeld ist kein Arbeitslohn

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
31 März 2017

Kennen Sie das? Sie kommen nichts Böses ahnend zu Ihrem Auto und es klebt ein Knöllchen wegen Falschparkens hinter dem Scheibenwischer. Ein Ticket für ein privates Fahrzeug bedeutet in der Regel kein steuerliches Problem. Aber ein Knöllchen im Rahmen einer Dienstfahrt wirft in dieser Hinsicht etliche Fragen auf - zumindest, wenn es der Arbeitgeber bezahlt.

So hat ein Unternehmen aus der Logistikbranche regelmäßig die Knöllchen seiner Paketzusteller beglichen. Und geriet über die Frage, ob diese Zahlungen nicht als Lohnbestandteil versteuert werden müssten, in Streit mit dem Finanzamt. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) kam schließlich zu dem Ergebnis, dass es nicht so war. Im Gegensatz zum Finanzamt, welches sich auf den Bundesfinanzhof (BFH) berufen hatte, waren die Düsseldorfer Richter nämlich der Meinung, dass es hierfür keine rechtliche Grundlage gab.

Wollte man das Begleichen eines Knöllchens durch den Arbeitgeber als Lohnbestandteil ansehen, müsste dadurch ein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer entstehen. Das FG kam aber zu dem Schluss, dass es im Streitfall gar keinen solchen Vorteil gegeben hatte. Ein Vorteil in diesem Sinn existiert nämlich nur, wenn der Arbeitgeber entweder einen Aufwand des Arbeitnehmers erstattet oder eine Verbindlichkeit desselben tilgt. Beides war beim Bezahlen der Knöllchen aber nicht der Fall.

Denn die Anhörungsbögen zur Ermittlung der Falschparker waren sämtlich an den Arbeitgeber und Halter der Fahrzeuge gegangen. Da dieser das Ordnungsgeld fristgerecht bezahlt hatte, war das Ordnungsgeld gegen ihn wirksam geworden und eine Anhörung der Falschparker selbst unnötig geworden. Die Paketzusteller blieben in dem ganzen Prozess unberücksichtigt. Auch eine Verbindlichkeit gegenüber der Gemeinde hatte nie existiert. Ein geldwerter Vorteil im oben genannten Sinn lag daher nicht vor.

Der BFH hatte - das unterstrich das FG - diesen Sachverhalt auch gar nicht anders beurteilt. Denn in dem Urteil, auf das sich das Finanzamt berief, ging es um gravierende Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten mit Strafen von über 3.000 €, aber nicht um Bagatelldelikte wie Falschparken.

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